War der Flug mehr als drei Stunden verspätet oder nicht? Diese Frage entscheidet über eine mögliche Entschädigung. Die Antwort ist aber manchmal gar nicht so einfach, zeigt ein BGH-Urteil. Karlsruhe (dpa/tmn) – Eine Entschädigung nach EU-Recht bekommen Flugreisende bei einer Verspätung unter zwei Bedingungen: Die Fluggesellschaft muss für die Unpünktlichkeit verantwortlich sein. Und die Ankunft muss […]

War der Flug mehr als drei Stunden verspätet oder nicht? Diese Frage entscheidet über eine mögliche Entschädigung. Die Antwort ist aber manchmal gar nicht so einfach, zeigt ein BGH-Urteil.

Eine Entschädigung nach EU-Recht bekommen Flugreisende bei einer Verspätung unter zwei Bedingungen: Die Fluggesellschaft muss für die Unpünktlichkeit verantwortlich sein. Und die Ankunft muss sich um mehr als drei Stunden verzögern.

Wie diese drei Stunden zu beweisen sind, damit hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) auseinander gesetzt. Das entsprechende Urteil (Az.: X ZR 94/20) wurde nun veröffentlicht.

Demnach sind folgende Punkte zentral: Es kommt auf den Zeitpunkt an, zu dem die Flugzeugtüren geöffnet wurden und das Aussteigen möglich war. Der Kläger muss das Vorliegen der Verspätung beweisen.

Die Airline muss den Fluggast dabei unterstützen, Rückschlüsse auf den genauen Zeitpunkt der Ankunft ziehen zu können. Sie muss aber nicht im Bordbuch dokumentieren, wann exakt die erste Tür geöffnet und damit der Ausstieg aus der Maschine ermöglicht wurde.

Streit um die Öffnung der Türen

In dem verhandelten Fall ging es um eine Urlaubsreise von Bremen nach Teneriffa. Wegen eines technischen Defekts verzögerte sich der Abflug um rund drei Stunden – eindeutig ein Verschulden der Airline.

Der genaue Zeitpunkt der Ankunft war allerdings strittig. Ursprünglich geplant gewesen war 15:25 Uhr, die Kläger behaupteten 18:35 Uhr – und damit mehr als die entscheidenden drei Stunden. Sie verlangten daher eine Ausgleichszahlung von jeweils 400 Euro.

Allerdings konnten die Urlauber die genaue Verspätungszeit dem Gericht zufolge nicht beweisen. Die Fluggesellschaft legte anhand des Bordbuchs dar, dass das Flugzeug um 18:20 Uhr seine Parkposition erreicht hatte. Die Türen seien unmittelbar danach und vor 18:25 Uhr geöffnet worden. Damit läge die Verspätung unter drei Stunden.

Der BGH stellte klar, dass die Airline nicht dazu verpflichtet sei, den genauen Zeitpunkt der Türöffnung zu dokumentieren. Das sei nicht zumutbar. Dass die Vorlage des vollständigen Bordbuchs weitere Erkenntnisse gebracht hätte, sei auch «nicht ersichtlich».

Die Kläger gingen leer aus: Sie bekamen keine Ausgleichszahlung.

dpa/tmn pla yyzz n1 amc