Wenn sich Flüge deutlich verspäten oder ausfallen, stehen Passagieren Ausgleichszahlungen und möglicherweise Ansprüche für entstandene Kosten zu. Wann muss beides gegeneinander aufgerechnet werden? Ein Fall für den Bundesgerichtshof. Karlsruhe (dpa) – Eine Fluggesellschaft verweigert Passagieren die Mitnahme, sie müssen einen Teil des Urlaubs umorganisieren, andere Fluggäste landen viel später als geplant am Zielort. Immer wieder […]

Wenn sich Flüge deutlich verspäten oder ausfallen, stehen Passagieren Ausgleichszahlungen und möglicherweise Ansprüche für entstandene Kosten zu. Wann muss beides gegeneinander aufgerechnet werden? Ein Fall für den Bundesgerichtshof.

Karlsruhe (dpa) – Eine Fluggesellschaft verweigert Passagieren die Mitnahme, sie müssen einen Teil des Urlaubs umorganisieren, andere Fluggäste landen viel später als geplant am Zielort. Immer wieder muss sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Fällen beschäftigen, in denen es um Ausgleichszahlungen oder Schadensersatzansprüche im Reiserecht geht.

Worum geht es konkret?

Der BGH verhandelt am Dienstag (9.00 Uhr) zwei unterschiedliche Fälle, in denen es aber um eine gemeinsame Rechtsfrage geht. Wie ist mit den unterschiedlichen Arten der Fluggastentschädigung umzugehen, die Passagiere beanspruchen können, wenn sie ihr Ziel nicht wie gebucht erreichen? Werden die fällige pauschale Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft und Ersatzzahlungen für Mehraufwendungen addiert oder gegeneinander verrechnet?

Wann stehen Passagieren Ausgleichszahlungen zu?

Flugreisende haben in der Regel dann Anspruch, wenn sich die Ankunft um drei Stunden oder mehr verzögert, der Flug kurzfristig ausfällt oder trotz Buchung kein Platz an Bord ist. Die zugrundeliegende EU-Verordnung gibt es seit 2005. Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt von der Flugstrecke ab: Je nach Entfernung gibt es 250, 400 oder 600 Euro. Betroffene müssen das Geld von der Fluggesellschaft einfordern.

Wer bekommt individuellen Schadenersatz?

Schadenersatz kann verlangen, wem zum Beispiel durch den Ausfall eines Fluges Kosten entstanden sind. Das kann der Preis für ein gebuchtes aber nicht genutztes Hotelzimmer, einen Mietwagen oder andere Transportleistungen sein. Denkbar sind hier aber auch die Kosten eines Rechtsstreits und eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden.

Wie haben die Vorinstanzen entschieden?

In beiden Fällen hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die 600 Euro Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung mit den geltend gemachten Ersatzansprüchen verrechnet werden müssen. Die Passagiere hatten beide Summen beansprucht. Auch vor dem Landgericht scheiterten die Kläger. Den Urteilen zufolge können Passagiere wählen, ob sie die pauschalierten Zahlung beanspruchen, die auf der EU-Verordnung basiert, oder ob sie Ansprüche nach nationalem Recht geltend machen, die einzeln nachgewiesen werden müssen. Es gelte der Grundsatz der Vorteilsausgleichung.

Wo können Passagiere Hilfe bekommen, wenn eine Airline nicht reagiert oder Forderungen ablehnt?

Wer keine Auseinandersetzung mit der Fluggesellschaft sucht, kann es mit einer Schlichtung versuchen. Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) ist von der Bundesregierung als Verbraucherschlichtungsstelle für Reisende mit Bus, Bahn, Flugzeug und Schiff anerkannt. 2018 behandelte die Einrichtung nach eigenen Angaben mehr als 32 000 Fälle, davon 87 Prozent aus dem Flugverkehr. In rund sechs von sieben dieser Fälle hatte die Schlichtung Erfolg.

Hilfe versprechen auch spezialisierte Unternehmen. Fachleute machen die Ansprüche geltend, notfalls auch vor Gericht. Im Erfolgsfall beanspruchen diese Unternehmen bis zu 30 Prozent der erstrittenen Summe für sich, bei einem Misserfolg entstehen keine Kosten.

Was sagt die Luftverkehrswirtschaft zu den Entschädigungsregeln?

Die europäische Fluggastrechteverordnung ist nach Ansicht des Bundesverbands der Deutschen Luftverkehrswirtschaft missverständlich und unklar formuliert und führt daher immer wieder dazu, dass sich Gerichte mit der Auslegung der Verordnung befassen müssen. «Wir benötigen daher eine Revision der Verordnung, die Luftfahrtunternehmen und ihren Kunden umfassende Rechtssicherheit gibt», teilt Hauptgeschäftsführer Matthias von Randow mit. Die EU-Kommission habe einen Entwurf für eine Überarbeitung vorgelegt, den die Bundesregierung unterstütze. Die EU sollte ihn beschließen.