Flugzeit geändert: Urlauber muss Mehrkosten für Hundepension tragen
München (dpa/tmn) – Eine Änderung von Flugzeiten kann ein Reisemangel sein – entstehen dadurch jedoch höhere Kosten für eine Hundepension, so muss der Reiseveranstalter diese nicht zahlen. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 154 C 19092/17). Im verhandelten Fall hatte eine Familie eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Bei der Buchung wurde ein Hinflug […]
München (dpa/tmn) – Eine Änderung von Flugzeiten kann ein Reisemangel sein – entstehen dadurch jedoch höhere Kosten für eine Hundepension, so muss der Reiseveranstalter diese nicht zahlen. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 154 C 19092/17).
Im verhandelten Fall hatte eine Familie eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Bei der Buchung wurde ein Hinflug um 15.30 Uhr von Berlin-Schönefeld aus genannt – verbunden mit dem Hinweis, dass die Flugdaten noch unverbindlich sind. Einige Wochen vor dem Abflug informierte der Reiseveranstalter die Familie dann, dass der Hinflug nun um 14.45 Uhr von Leipzig aus erfolgt.
Die Familie hatte für ihren Hund einen Platz in einer Hundepension in der Nähe des Flughafens Schönefeld gebucht. Aufgrund der geänderten Flugzeiten musste sie ihn nun aber bereits einen Tag vorher dort abgeben, was zu zusätzlichen Kosten von 19 Euro führte. Diese forderte die Familie vom Veranstalter zurück. Außerdem verlangte sie aufgrund der geänderten Flugzeiten eine Minderung des Reisepreises. Damit scheiterte die Familie vor dem Gericht aber in großen Teilen.