Hamburg, 09. August 2018 Jeden Tag sind Tausende Flugzeuge rund um den Globus unterwegs. Sie fliegen über Kontinente und Ozeane, von Land zu Land und über verschiedenste Staaten hinweg. Wie ausländische Airlines den nationalen Luftraum eines Landes nutzen dürfen, ist in den sogenannten Überflugrechten geregelt. Sie sind so etwas wie der Grundstein aller internationalen Flugbewegungen. […]

Hamburg, 09. August 2018

Jeden Tag sind Tausende Flugzeuge rund um den Globus unterwegs. Sie fliegen über Kontinente und Ozeane, von Land zu Land und über verschiedenste Staaten hinweg.

Wie ausländische Airlines den nationalen Luftraum eines Landes nutzen dürfen, ist in den sogenannten Überflugrechten geregelt. Sie sind so etwas wie der Grundstein aller internationalen Flugbewegungen.

„Jedes Land kann eigenständig entscheiden, wer über sein nationales Hoheitsgebiet fliegen darf und wer nicht“, sagt Luftfahrtexperte Cord Schellenberg aus Hamburg. Ziel der Überflugrechte sei, möglichst kurze Routen zwischen zwei getrennt voneinander liegenden Ländern zu fliegen. „Das spart Zeit und Geld, sowohl für die Passagiere als auch für die Airline. Kurze Distanzen bedeuten einen geringeren Verbrauch an Treibstoff und einen effektiveren Einsatz des Fluggeräts.“

Wie wichtig die Überflugrechte sind, bekommen manchmal auch die Passagiere zu spüren, etwa bei politischen Spannungen zwischen zwei Staaten. Schellenberg verweist auf das Beispiel Qatar Airways, die nationale Fluggesellschaft von Katar vom Persischen Golf. Seit einige arabische Staaten der Airline die Überflugrechte entzogen haben, verlängern sich Flugreisen von Doha etwa nach Afrika deutlich.

„Ein weiteres Beispiel ist Israel“, sagt Schellenberg. Israelische Fluggesellschaften dürfen Saudi-Arabien nicht überfliegen. „Das bedeutet beispielsweise auf Flügen von Israel nach Indien einen mehr als zweistündigen Umweg für israelische Airlines, während indische Fluggesellschaften ohne Zeitverzug direkt über das Landgebiet von Saudi-Arabien fliegen dürfen“, so der Experte.

Müssen Fluggesellschaften wegen Verboten kurzfristig ihre Routen ändern, dürfen sie die Mehrkosten laut Schellenberg nicht direkt den Kunden in Rechnung stellen. Andersherum gilt: „Ebenso wenig müssen Flugpreise gesenkt werden, wenn Umwege entfallen.“