30.07.2014 Berlin (dpa/tmn) – Mängelanzeigen wegen beschädigten Fluggepäcks sollten Verbraucher immer per Einschreiben mit Rückschein an die betreffende Airline schicken. Darauf weist die Verbraucherzentrale Berlin hin. Nur so können sie im Streitfall beweisen, dass sie die gültigen Fristen eingehalten haben. Denn eventuelle Schadenersatzansprüche wegen beschädigter Gepäckstücke müssen die Reisenden innerhalb von sieben Tagen nach Entgegennahme […]

30.07.2014

Berlin (dpa/tmn) – Mängelanzeigen wegen beschädigten Fluggepäcks sollten Verbraucher immer per Einschreiben mit Rückschein an die betreffende Airline schicken. Darauf weist die Verbraucherzentrale Berlin hin. Nur so können sie im Streitfall beweisen, dass sie die gültigen Fristen eingehalten haben. Denn eventuelle Schadenersatzansprüche wegen beschädigter Gepäckstücke müssen die Reisenden innerhalb von sieben Tagen nach Entgegennahme des defekten Koffers oder der kaputten Reisetasche schriftlich gegenüber der Airline geltend machen. Die Frist verlängert sich auf 21 Tage, wenn das Gepäck später als der Gast ankommt.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Schadenersatzforderung ist, dass die Verbraucher den Schaden bereits direkt nach der Entgegennahme beim «Lost and Found»-Schalter des Flughafens anzeigen. Ansonsten geht die Airline davon aus, dass das Gepäckstück in einwandfreiem Zustand übergeben wurde – eine spätere Beweisführung sei für den Fluggast dann sehr schwierig, warnen die Verbraucherschützer.