Hamburg, 27. November 2018 Wenn eine Airline einen Flug annulliert, muss sie eine Entschädigung zahlen. Eine Ausnahme sind außergewöhnliche Umstände – doch auch nur dann, wenn die Fluggesellschaft alles in ihrer Macht Stehende versucht hat, um den Flug doch noch durchzuführen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 6 C 113/17), über das die […]

Hamburg, 27. November 2018

Wenn eine Airline einen Flug annulliert, muss sie eine Entschädigung zahlen.

Eine Ausnahme sind außergewöhnliche Umstände – doch auch nur dann, wenn die Fluggesellschaft alles in ihrer Macht Stehende versucht hat, um den Flug doch noch durchzuführen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 6 C 113/17), über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Hamburg nach London, der gestrichen werden musste – weil der Vorflug am Vorabend von London nach Hamburg wegen wetterbedingter Slotbeschränkungen bereits ausfiel. Nach Ansicht des Gerichts war es hier unerheblich, ob das Wetter als außergewöhnlicher Umstand gelten konnte. Denn die Airline legte nicht dar, warum das Flugzeug nicht einfach am kommenden Tag früh morgens nach Hamburg überführt werden konnte – um somit die Annullierung doch noch zu verhindern.