München (dpa/tmn) – Wird ein Flug wegen einer Vulkanaschewolke annulliert, bekommen Reisende keinen Schadenersatz. Das Amtsgericht München wies die Klage eines Fluggastes ab, dessen Rückflug aus Kenia im April 2010 wegen der Aschewolke über dem isländischen Vulkan Eyjafjallajökull gestrichen worden war. Die Richter stuften die Aschewolke als Naturkatastrophe und damit höhere Gewalt ein. Airlines und […]

München (dpa/tmn) – Wird ein Flug wegen einer Vulkanaschewolke annulliert, bekommen Reisende keinen Schadenersatz. Das Amtsgericht München wies die Klage eines Fluggastes ab, dessen Rückflug aus Kenia im April 2010 wegen der Aschewolke über dem isländischen Vulkan Eyjafjallajökull gestrichen worden war. Die Richter stuften die Aschewolke als Naturkatastrophe und damit höhere Gewalt ein. Airlines und Reiseveranstalter könnten in solchen Fällen nicht für Flugausfälle verantwortlich gemacht werden (Az.: 222 C 10835/11).

Der Urlauber hatte eine einwöchige Pauschalreise nach Mombasa in Kenia gebucht. Der Rückflug wurde wegen der Aschewolke abgesagt. Der Mann konnte erst sieben Tage später nach Hause fliegen und forderte Schadenersatz – unter anderem Verdienstausfall. Das Gericht wies die Klage aber ab.

Nach dem Ausbruch des Eyjafjallajökull war der Flugverkehr in vielen Regionen Europas zum Erliegen gekommen. Das Ereignis sei nicht vorhersehbar und auch durch äußerste Sorgfalt nicht abwendbar gewesen. Deshalb hafte der Reiseveranstalter nicht, erklärte die Richterin zur Begründung und bestätigte damit mehrere entsprechende Urteile anderer Gerichte.