Wenigstens gibt’s Entschädigung! Das gilt häufig, wenn die Airline aus eigenem Verschulden einen Flug streichen muss. Hängt das mit der Pleite des Veranstalters zusammen, sieht es anders aus. Wird ein Flug gestrichen, steht den Passagieren in vielen Fällen eine Entschädigung zu. Das gilt aber nicht, wenn der Flug wegen der Insolvenz des Reiseveranstalters annulliert wurde. Das hat […]

Wenigstens gibt’s Entschädigung! Das gilt häufig, wenn die Airline aus eigenem Verschulden einen Flug streichen muss. Hängt das mit der Pleite des Veranstalters zusammen, sieht es anders aus.

Wird ein Flug gestrichen, steht den Passagieren in vielen Fällen eine Entschädigung zu. Das gilt aber nicht, wenn der Flug wegen der Insolvenz des Reiseveranstalters annulliert wurde. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Az.: 2-24 O 104/20).

In dem verhandelten Fall ging es um eine Pauschalreise nach Mexiko im Jahr 2019. Ein paar Wochen vor Reisebeginn teilte der Veranstalter den Klägern mit, dass die Reise aufgrund der eigenen Insolvenz nicht stattfinden könne. Von der Airline forderten die Urlauber daraufhin eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung, die Urlauber für Flugausfälle und lange Verspätungen entschädigen soll.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Fluggesellschaft habe den Grund für die Annullierung nicht zu verantworten. Der Flug wäre durchführbar gewesen, er habe bloß wegen der Insolvenz des Veranstalters nicht stattgefunden. Die Kläger erhielten daher keine Entschädigung von der Airline zugesprochen.

Generell gilt: Eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht steht den Passagieren immer dann zu, wenn sich die Fluggesellschaft bei Annullierungen und langen Verspätungen nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Dabei handelt es sich um Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Airline liegen.

Über das Urteil vom 16. September 2020 berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» (Ausgabe 2/2021).

dpa