Düsseldorf (dpa) – Für eine Verspätung, die durch einen Blitzeinschlag ins Cockpit verursacht worden ist, muss die Fluggesellschaft nicht haften. Das hat das Düsseldorfer Amtsgericht am Dienstag entschieden (Az.: 45 C 378/18). Ein Blitzeinschlag sei ein außergewöhnlicher Umstand, den die Airline nicht zu verantworten habe, befand die Richterin. Wegen eines Schadens durch den Blitzeinschlag hatte […]

Düsseldorf (dpa) – Für eine Verspätung, die durch einen Blitzeinschlag ins Cockpit verursacht worden ist, muss die Fluggesellschaft nicht haften. Das hat das Düsseldorfer Amtsgericht am Dienstag entschieden (Az.: 45 C 378/18). Ein Blitzeinschlag sei ein außergewöhnlicher Umstand, den die Airline nicht zu verantworten habe, befand die Richterin.

Wegen eines Schadens durch den Blitzeinschlag hatte die Lufthansa eine Ersatzmaschine von München nach Düsseldorf fliegen müssen. Dadurch war eine Verspätung von gut drei Stunden auf dem Flug von Düsseldorf nach New York entstanden. Ein Portal für Fluggastrechte hatte – vergeblich – den vollen Ticketpreis von 600 Euro als Entschädigung einklagen wollen.