Hamburg (dpa/tmn) – Ein Reiseanbieter bucht für eine Gruppe Urlauber die falschen Flüge, die Passagiere dürfen nicht mitfliegen – in diesem Fall muss die Airline eine Entschädigung für die verweigerte Beförderung zahlen. Die Fluggesellschaft kann sich nicht darauf berufen, dass keine Buchungen für den strittigen Flug vorlagen. So entschied jedenfalls das Amtsgericht Hamburg (Az.: 22a C […]

Hamburg (dpa/tmn) – Ein Reiseanbieter bucht für eine Gruppe Urlauber die falschen Flüge, die Passagiere dürfen nicht mitfliegen – in diesem Fall muss die Airline eine Entschädigung für die verweigerte Beförderung zahlen. Die Fluggesellschaft kann sich nicht darauf berufen, dass keine Buchungen für den strittigen Flug vorlagen. So entschied jedenfalls das Amtsgericht Hamburg (Az.: 22a C 296/17).

In dem verhandelten Fall ging es um Flüge von Hamburg nach Krakau und zurück, die der Kläger für sich und acht Mitreisende bei einem Reiseunternehmen buchte. Der Anbieter bestätigte die Buchung samt Rückflugdatum am 16. Juli. Tatsächlich buchte er jedoch einen  Rückflug am 14. Juni. Als die Reisegruppe am Flughafen in Krakau an Bord gehen wollte, verweigerte die Airline die Mitnahme – es lägen keine Buchungen für den ausgewählten Flug vor. Der Kläger forderte wegen Nicht-Beförderung eine Ausgleichszahlung.

Die Fluggesellschaft verweigerte die Zahlung mit der Begründung, es habe keine bestätigte Buchung seitens der Airline vorgelegen. Das Gericht entschied jedoch, dass auch die Buchungsbestätigung eines Reiseunternehmens oder Flugvermittlers Gültigkeit habe. Die Passagiere hätten damit ein Recht auf die Beförderung – und auf eine Ausgleichszahlung, wenn sie nicht mitfliegen dürfen. Die Airline könne hier nur den Vermittler in Regress nehmen.

Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» (Ausgabe 1/2019).