Umstrittene Entlassung am BER – was sagt der Gesellschaftsvertrag?
Schönefeld (dpa) – Hat der Berliner Flughafenchef Karsten Mühlenfeld mit der Entlassung seines Technikchefs Jörg Marks seine Kompetenzen überschritten? Diese sind im Paragraf 6 des Gesellschaftsvertrags der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH definiert: «Die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Für Geschäftsführungshandlungen, die darüber hinausgehen, bedarf […]
Schönefeld (dpa) – Hat der Berliner Flughafenchef Karsten Mühlenfeld mit der Entlassung seines Technikchefs Jörg Marks seine Kompetenzen überschritten? Diese sind im Paragraf 6 des Gesellschaftsvertrags der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH definiert:
«Die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Für Geschäftsführungshandlungen, die darüber hinausgehen, bedarf es für jeden Einzelfall eines Gesellschafterbeschlusses.»
Hierauf beruft sich Mühlenfeld, wenn er zu Marks Entlassung betont: «Diese Entscheidung fällt in den operativen Verantwortungsbereich der Geschäftsführung.» Ob der Bau eines Flughafens «der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft» ist, dürfte jedoch zumindest im Aufsichtsrat umstritten sein.
Ein anderer Punkt im Vertrag stützt den Flughafenchef: «Die Geschäftsführer werden durch den Aufsichtsrat bestellt und abberufen», heißt es dort. Von Bereichsleitern – wie Marks es war – ist dort keine Rede.
Problematisch könnte es für Mühlenfeld womöglich werden, wenn er Marks‘ Nachfolger Christoph Bretschneider auf Honorarbasis anheuerte, wie es Medien berichten. Nach Paragraf 10 des Vertrags braucht der Geschäftsführer die Zustimmung des Aufsichtsrats, wenn er freie Mitarbeiter zu Bezügen einstellt, die bestimmte Grenzen überschreiten. Diese sind in der Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung festgelegt, die jedoch nicht öffentlich ist.