Hannover (dpa) – Schon seit den Anfangstagen der Luftfahrt gab es Bestrebungen, die Haftungsfragen von Airlines in einem Vertragswerk international verbindlich zu regeln. Das 1929 unterzeichnete Warschauer Abkommen regelt sowohl Haftungsfragen beim Transport von Passagieren wie auch von Fracht im internationalen Luftverkehr. Es wurde in der Folgezeit mehrfach den Bedürfnissen der sich schnell entwickelnden Luftfahrt […]

Hannover (dpa) – Schon seit den Anfangstagen der Luftfahrt gab es Bestrebungen, die Haftungsfragen von Airlines in einem Vertragswerk international verbindlich zu regeln. Das 1929 unterzeichnete Warschauer Abkommen regelt sowohl Haftungsfragen beim Transport von Passagieren wie auch von Fracht im internationalen Luftverkehr. Es wurde in der Folgezeit mehrfach den Bedürfnissen der sich schnell entwickelnden Luftfahrt angepasst und dann als nicht mehr zeitgemäß durch das 1999 am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organization/ICAO) unterzeichnete Montrealer Abkommen weitgehend verdrängt.

Die neue Konvention, die das Warschauer Übereinkommen reformiert, führt nach Darstellung der Bundesjustizministeriums unter anderem die sogenannte Gefährdungshaftung von Luftfahrtunternehmen ein. Wird ein Passagier bei einem Unfall geschädigt oder getötet, ist die Fluggesellschaft zu Ersatzzahlungen verpflichtet, auch wenn sie den Unfall nicht verschuldet hat. Bei einem Verschulden des Luftfahrtunternehmens oder einer seiner Mitarbeiter haftet es in unbegrenzter Höhe. Zugunsten des Passagiers muss das Unternehmen beweisen, dass es kein Verschulden trifft. Das gilt auch für Vermögensschäden aus Anlass von Verspätungen.