Köln (dpa) – Arbeitgeber können Regeln für die äußere Erscheinung von Mitarbeitern aufstellen. Solche Vorschriften sind nicht unumstritten und beschäftigten schon mehrfach Gerichte. Einige Beispiele: PFERDESCHWANZ: Wie ein Polizist im Dienst eines Bundeslandes aussehen darf, ist Sache des jeweiligen Landes. In Rheinland-Pfalz wollte ein Polizist 2003 entgegen einem Rundschreiben des Innenministeriums sein Recht auf einen […]

Köln (dpa) – Arbeitgeber können Regeln für die äußere Erscheinung von Mitarbeitern aufstellen. Solche Vorschriften sind nicht unumstritten und beschäftigten schon mehrfach Gerichte. Einige Beispiele:

PFERDESCHWANZ: Wie ein Polizist im Dienst eines Bundeslandes aussehen darf, ist Sache des jeweiligen Landes. In Rheinland-Pfalz wollte ein Polizist 2003 entgegen einem Rundschreiben des Innenministeriums sein Recht auf einen Pferdeschwanz bei der Arbeit einklagen. Das Koblenzer Oberverwaltungsgericht verwehrte ihm den Wunsch.

TÄTOWIERUNG: Baden-Württembergs Polizisten zum Beispiel dürfen keine sichtbaren Tattoos tragen – unproblematisch sind sie nach offiziellen Regeln jedoch, wenn sie von der Dienstkleidung abgedeckt werden. Die Bundespolizei kann nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Darmstadt vom Juni 2014 Bewerber wegen Tätowierungen ablehnen. Es ging um eine Frau mit einem großflächigen Tattoo auf dem Unterarm.

OHRRING: Ein Münchner Polizeibeamter, der im Dienst einen Ohrring tragen wollte, bekam 1999 vor dem Bundesverwaltungsgericht Berlin Recht. Dies gehöre zur «freien Entfaltung der Persönlichkeit». Seine Vorgesetzten wollten ihm den Schmuck per Dienstanweisung verwehren und meinten, der Ring passe nicht zum gewünschten Erscheinungsbild der Polizei in der Öffentlichkeit.

UNTERWÄSCHE: Mitarbeiter eines Unternehmens, das im Auftrag der Bundespolizei auch am Flughafen Köln-Bonn für die Fluggastkontrollen zuständig ist, müssen einfarbige Unterhosen in Weiß oder Hautfarbe tragen. Blümchenmuster sind verboten. Außerdem ist für die Frauen ein BH Pflicht. Das schreibt der Arbeitgeber vor, und 2010 hatte das Kölner Landesarbeitsgericht gegen diese Anweisung keine Einwände.

KOPFTUCH: Ob Lehrerinnen Kopftücher im Unterricht tragen dürfen, hat mehrfach Richter beschäftigt – bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Aktuell klagen eine Lehrerin und eine Sozialpädagogin in Karlsruhe mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot, im Schuldienst in Nordrhein-Westfalen ein Kopftuch oder ersatzweise eine Wollmütze zu tragen. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2003 entschieden, dass ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht Kopftücher zu tragen, eine gesetzliche Regelung in den Ländern voraussetzt.