Reiseveranstalter muss nicht extra auf Flugzeitenänderungen hinweisen
München, 27. Juni 2014 Ändern sich die Flugzeiten, so ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, in einem separaten Schreiben darauf hinzuweisen. Es ist ausreichend, wenn er bereits in der Reisebestätigung darauf hinweist, dass sich die Zeiten ändern können. Zusätzlich muss er dann in den Reiseunterlagen darüber informieren. Das entschied das Amtsgericht München (Az.: 281 C 3666/13). […]
München, 27. Juni 2014
Ändern sich die Flugzeiten, so ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, in einem separaten Schreiben darauf hinzuweisen.
Es ist ausreichend, wenn er bereits in der Reisebestätigung darauf hinweist, dass sich die Zeiten ändern können. Zusätzlich muss er dann in den Reiseunterlagen darüber informieren. Das entschied das Amtsgericht München (Az.: 281 C 3666/13).
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger eine Orient-Kreuzfahrt gebucht. Der Reiseveranstalter bestätigte die Reise inklusive eines Flugs von München nach Dubai am 16. Dezember. In dem Bestätigungsschreiben stand: „Abflugtag ggf. am Vortag.“ In der Reisebeschreibung war zu lesen, dass der Abflug überwiegend am Vortag der Reise ist und der Kunde die Flugzeiten mit den Reiseunterlagen erhält.
Rund drei Wochen vor Beginn der Reise versandte der Veranstalter die Unterlagen. Diese enthielten die Flugtickets mit Abflugdatum 15. Dezember und den konkreten Flugzeiten. Der Kläger bemerkte das frühere Abflugdatum erst am 16. Dezember, als der Flieger bereits gestartet war. Er verlangte deshalb die Rückzahlung des vollen Reisepreises. Das Gericht wies die Klage ab. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, die Reiseunterlagen durchzulesen.