Karlsruhe (dpa) – Darf eine Fluggesellschaft die Erstattung des Ticketpreises bei Stornierung ausschließen? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Verhandlung am Dienstag in Karlsruhe befasst. Kläger sind zwei Passagiere gegen die Lufthansa, die ihre Flüge von Hamburg in die USA wegen Krankheit rund zwei Monate vor dem Flugtermin im Jahr 2015 abgesagt hatten. Von […]

Karlsruhe (dpa) – Darf eine Fluggesellschaft die Erstattung des Ticketpreises bei Stornierung ausschließen? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Verhandlung am Dienstag in Karlsruhe befasst.

Kläger sind zwei Passagiere gegen die Lufthansa, die ihre Flüge von Hamburg in die USA wegen Krankheit rund zwei Monate vor dem Flugtermin im Jahr 2015 abgesagt hatten. Von insgesamt 2766,32 erhielten sie nur einen kleinen Betrag für nicht verbrauchte Steuern und Gebühren zurück. (X ZR 25/17)

Zentraler Punkt des Falls ist die Anwendbarkeit von Paragraf 648 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), in dem die Kündigung eines Werkvertrags geregelt ist. Dort ist festgehalten, dass ein Unternehmen bei einer Vertragskündigung durch den Kunden zwar den gezahlten Preis einbehalten darf. Doch das Unternehmen muss unter anderem Teile des Preises zurückerstatten, wenn es die Leistung an einen anderen Kunden verkauft hat.

Die Parteien stritten darum, ob die Wahlmöglichkeiten der Fluggäste zwischen verschiedenen Tarifen mit und ohne Erstattung bei Stornierung gültige individualvertragliche Abweichungen davon sind oder als nicht rechtskonforme Allgemeine Geschäftsbedingungen gesehen werden müssen.