Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung der EU
04.09.2014 Berlin (dpa/tmn) – Die Ansprüche von Passagieren bei Verspätungen und Flugausfällen hat die EU in der Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt. Auf sie können sich Betroffene berufen, wenn ihr Flug kurzfristig annulliert wird oder er sich stark verspätet. Außerdem gilt sie, wenn ein Passagier gegen seinen Willen nicht befördert werden kann, etwa weil die Maschine überbucht ist. […]
04.09.2014
Berlin (dpa/tmn) – Die Ansprüche von Passagieren bei Verspätungen und Flugausfällen hat die EU in der Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt. Auf sie können sich Betroffene berufen, wenn ihr Flug kurzfristig annulliert wird oder er sich stark verspätet. Außerdem gilt sie, wenn ein Passagier gegen seinen Willen nicht befördert werden kann, etwa weil die Maschine überbucht ist.
Die Airline muss dem Passagier in so einem Fall je nach Flugstrecke 250, 400 oder 600 Euro als Entschädigung zahlen. Das gilt auch, wenn die Verspätung mehr als drei Stunden beträgt. Die Berechnung der Verspätung richtet sich danach, wann die Tür des Flugzeugs geöffnet wurde. Das hat der Europäische Gerichtshof am Donnerstag in Luxemburg klargestellt (Rechtssache C-452/13). Denn solange die Türen geschlossen sind, könnten Reisende nur eingeschränkt mit der Außenwelt kommunizieren. Das ende erst, wenn Reisende den Flieger verlassen könnten. Erst dann ist das Flugzeug also wirklich angekommen.
Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt, wenn «außergewöhnliche Umstände» zu einem Flugausfall führen, etwa ein starkes Unwetter. Bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung muss die Airline außerdem eine Ersatzbeförderung anbieten oder die Kosten für das Flugticket erstatten. Bei längeren Verspätungen haben gestrandete Passagiere Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten oder im Notfall eine Nacht im Hotel.