Potsdam (dpa/tmn) – Bei einem Pilotenstreik haben Fluggäste keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Ihnen steht lediglich zu, eine Ersatzbeförderung zu erhalten oder kostenlos stornieren zu können. Außerdem muss die Airline Betroffenen während der Wartezeit Betreuungsleistungen wie Essen und Getränke bieten. Ein Streik wie der bei Germanwings gilt immer als außergewöhnlicher Umstand, der einen Anspruch auf […]

Potsdam (dpa/tmn) – Bei einem Pilotenstreik haben Fluggäste keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Ihnen steht lediglich zu, eine Ersatzbeförderung zu erhalten oder kostenlos stornieren zu können. Außerdem muss die Airline Betroffenen während der Wartezeit Betreuungsleistungen wie Essen und Getränke bieten. Ein Streik wie der bei Germanwings gilt immer als außergewöhnlicher Umstand, der einen Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung der EU ausschließt. Das ändert sich allerdings am Folgetag des Streiks: «Sollte es am Tag darauf oder darüber hinaus noch zu streikbedingten Verspätungen kommen, kann die Airline die Schuld dafür nicht mehr auf den Streik schieben», erklärt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam. «Dann steht den Reisenden möglicherweise auch eine Entschädigung zu.»

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht bei Flügen auf der Kurzstrecke bis 1500 Kilometer – das betrifft alle Flüge innerhalb Deutschlands – ab drei Stunden Verspätung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro pro Person vor. Das gilt auch für mitreisende Kleinkinder. Bekommen Betroffene einen Alternativflug, der das Ziel nicht später als zwei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht, halbiert sich die Entschädigungssumme.