Hannover, 10. September 2014 Reisende haben bei Flugausfall oder massiver Verspätung wegen eines Streiks keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Denn nach derzeitiger Rechtsprechung fällt Streik unter höhere Gewalt, erklärt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Eine Ausnahme wäre, wenn der Passagier nachweisen könnte, dass die Fluggesellschaft nicht alles getan hat, um die Streikfolgen abzumildern. Das […]

Hannover, 10. September 2014

Reisende haben bei Flugausfall oder massiver Verspätung wegen eines Streiks keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Denn nach derzeitiger Rechtsprechung fällt Streik unter höhere Gewalt, erklärt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover.

Eine Ausnahme wäre, wenn der Passagier nachweisen könnte, dass die Fluggesellschaft nicht alles getan hat, um die Streikfolgen abzumildern. Das dürfte aber schwierig sein. Normalerweise stehen Passagieren laut der EU-Fluggastrechte-Verordnung bei kurzfristigen Annullierungen oder Verspätungen von mehr als drei Stunden je nach Flugstrecke 250, 400 oder 600 Euro als Entschädigung zu.

Bei Pauschalreisen ist die Rechtslage wieder anders. Hier stellt sich nur die Frage, ob der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt hat. Die Gründe, warum dagegen verstoßen wird, spielen keine Rolle. Sitzen Reisende zum Beispiel zwei Tage am Flughafen fest, statt am Strand zu liegen, können sie den Reisepreis entsprechend mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, können sie sogar von der Reise kostenlos zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es jedoch nicht.