04.09.2014 Hannover (dpa/tmn) – Fällt ein Flug wegen eines Streiks aus, sind die Passagiere nicht rechtlos. Ihre Ansprüche im Überblick: – Betreuung: Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen. Passagiere haben bei längerer Wartezeit Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss […]

04.09.2014

Hannover (dpa/tmn) – Fällt ein Flug wegen eines Streiks aus, sind die Passagiere nicht rechtlos. Ihre Ansprüche im Überblick:

– Betreuung: Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen. Passagiere haben bei längerer Wartezeit Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel übernehmen.

– Ersatzbeförderung: Die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter muss ihre Passagiere schnellstmöglich ans Ziel bringen. Bei einem kürzeren Streik von nur wenigen Stunden kann es laut Degott reichen, zu warten, bis der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird. Dauert der Ausstand länger, müssen die Airlines und Reisveranstalter die Kunden zum Beispiel mit der Bahn oder Bussen zu anderen Flughäfen bringen und von dort aus zum gewünschten Ziel.

– Entschädigung: Normalerweise steht Reisenden bei einem Flugausfall oder massiven Verspätungen laut der EU-Fluggastrechte-Verordnung eine Ausgleichszahlung zu. Das gilt jedoch nach derzeitiger Rechtsprechung nicht, wenn höhere Gewalt vorliegt. Das ist laut Bundesgerichtshof bei Streiks der Fall. Eine Ausnahme: Der Passagier kann nachweisen, dass die Fluggesellschaft nicht alles getan hat, um die Streikfolgen abzumildern. Das dürfte aber schwierig sein.

– Reisepreisminderung: War der Flug Bestandteil einer Pauschalreise, stellt sich die Frage, ob der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt hat. Sitzen Reisende zum Beispiel zwei Tage am Flughafen fest, statt am Strand zu liegen, können sie den Reisepreis entsprechend mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, können sie sogar von der Reise kostenlos zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es jedoch nicht.