Celle (dpa/tmn) – Anwälte gehen für Mandanten gelegentlich auf Reisen. Dabei müssen sich die Kosten im Rahmen halten. Die Ausgaben für ein Flugticket der Business-Klasse zum Beispiel sind nicht ohne weiteres erstattungsfähig. Anerkannt werden vielmehr nur Aufwendungen für einen Flug in der Economy Class, entschied das Oberlandesgericht Celle (Az.: 2 W 176/13), wie die «Neue […]

Celle (dpa/tmn) – Anwälte gehen für Mandanten gelegentlich auf Reisen. Dabei müssen sich die Kosten im Rahmen halten. Die Ausgaben für ein Flugticket der Business-Klasse zum Beispiel sind nicht ohne weiteres erstattungsfähig. Anerkannt werden vielmehr nur Aufwendungen für einen Flug in der Economy Class, entschied das Oberlandesgericht Celle (Az.: 2 W 176/13), wie die «Neue juristische Wochenschrift» berichtet.

In dem verhandelten Fall hatte eine Prozesspartei gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts Beschwerde eingelegt. Dieser Beschluss ist eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe der Prozesskosten, die eine Prozesspartei an eine andere Partei erstatten muss. Konkret ging es um Kosten ein Flugticket, das mit rund 844 Euro zu Buche schlug.

Dem OLG Celle reichte allein der Rechnungsbetrag, um festzustellen, dass diese Kosten für einen Hin- und Rückflug im Inland überhöht seien. Eine Internetrecherche bestätigte die Vermutung, dass statt der Economy die Business Class gebucht wurde. Daher wurde die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen.