Potsdam (dpa/tmn) – Verpasst ein Urlauber wegen eines verspäteten Fluges seine Kreuzfahrt oder hat er umsonst ein Hotel gebucht, muss die Airline den entstandenen Schaden übernehmen. Das regelt laut Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg das Montrealer Abkommen. Allerdings muss die Airline nicht zahlen, wenn sie höhere Gewalt als Grund der Verspätung nachweisen kann. Dazu […]

Potsdam (dpa/tmn) – Verpasst ein Urlauber wegen eines verspäteten Fluges seine Kreuzfahrt oder hat er umsonst ein Hotel gebucht, muss die Airline den entstandenen Schaden übernehmen. Das regelt laut Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg das Montrealer Abkommen. Allerdings muss die Airline nicht zahlen, wenn sie höhere Gewalt als Grund der Verspätung nachweisen kann. Dazu zählt etwa eine Naturkatastrophe oder ein Streik.

Hat der Urlauber einen Flug mit zwei verschiedenen Airlines gebucht und erreicht er aufgrund eines verspäteten ersten Flugs den Anschlussflug nicht mehr, muss die erste Airline für den Schaden aufkommen. Im schlimmsten Fall kann das bedeuten, dass sie die kompletten Kosten zum Beispiel für die Kreuzfahrt übernehmen muss, wenn das Schiff nicht mehr zu erreichen ist.

Laut Fischer-Volk ist es wichtig, dass sich Urlauber alles genau quittieren lassen: die Verspätung des Fluges, vom Hotel zusätzliche Hotelaufenthalte oder Kosten für einen alternativen Weitertransport.