Rüsselsheim (dpa/tmn) – Eine Fluggesellschaft muss die Hotelunterbringung von Passagieren organisieren, wenn der Flug gestrichen wird. Macht sie das nicht und gibt es keine Flugalternativen, kann sie einem Fluggast nicht vorwerfen, wenn der sich selbst ein Zimmer sucht. Sie muss die Kosten dafür übernehmen und kann sich auch nicht einfach damit herausreden, es hätte günstigere […]

Rüsselsheim (dpa/tmn) – Eine Fluggesellschaft muss die Hotelunterbringung von Passagieren organisieren, wenn der Flug gestrichen wird. Macht sie das nicht und gibt es keine Flugalternativen, kann sie einem Fluggast nicht vorwerfen, wenn der sich selbst ein Zimmer sucht. Sie muss die Kosten dafür übernehmen und kann sich auch nicht einfach damit herausreden, es hätte günstigere Zimmer gegeben, entschied das Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 3 C56/11 [36]). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

In dem Fall hatte der Kläger einen Flug von Havanna nach Frankfurt am Main gebucht, der wegen des Vulkanausbruchs auf Island im April 2010 ausfallen musste. Der Abflug verschob sich um sieben Tage. Die Fluggesellschaft kümmerte sich zunächst weder um Verpflegung, noch um eine Unterkunft für ihre Kunden und hat dadurch nach Einschätzung des Gerichts ihre Pflichten verletzt. Der Kläger suchte sich selbst ein Hotelzimmer und verlangte Schadenersatz in Höhe von gut 1100 Euro für die Kosten. Die Behauptung der Fluggesellschaft, es hätte günstigere Mittelklassehotels gegeben, überzeugte das Gericht nicht. Preisbeispiele aus dem Monat zuvor ließ es als Beleg dafür nicht gelten.