Düsseldorf (dpa/tmn) – Wird ein Flug annulliert, haben Verbraucher nicht nur Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss die Airline übernehmen. Auf gutes Essen müssen die Gestrandeten dabei nicht verzichten: Nach einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, auf das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hinweist, gehört zu einem gelungenen Essen durchaus auch […]

Düsseldorf (dpa/tmn) – Wird ein Flug annulliert, haben Verbraucher nicht nur Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss die Airline übernehmen. Auf gutes Essen müssen die Gestrandeten dabei nicht verzichten: Nach einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, auf das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hinweist, gehört zu einem gelungenen Essen durchaus auch der Genuss von Champagner (Az.: 27 C 257/18). Die Kosten sind jedenfalls angemessen und demnach von der Fluggesellschaft zu übernehmen.