Tropensturm «Pabuk» hat die Pläne vieler Thailand-Urlauber durcheinandergewirbelt – zahlreiche Flüge fielen aus. Welche Ansprüche haben betroffene Touristen in solchen Fällen? Hannover (dpa/tmn) – Bei Flugausfällen wegen des Tropensturms «Pabuk» über Thailand können Individual- und Pauschalreisende in der Regel nicht mit einer Entschädigung rechnen. Darauf weist der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover hin. Zwar sieht […]

Tropensturm «Pabuk» hat die Pläne vieler Thailand-Urlauber durcheinandergewirbelt – zahlreiche Flüge fielen aus. Welche Ansprüche haben betroffene Touristen in solchen Fällen?

Hannover (dpa/tmn) – Bei Flugausfällen wegen des Tropensturms «Pabuk» über Thailand können Individual- und Pauschalreisende in der Regel nicht mit einer Entschädigung rechnen. Darauf weist der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover hin.

Zwar sieht die EU-Fluggastrechte-Verordnung für abgesagte Flüge eine Ausgleichszahlung vor, die sich bei Langstrecken wie nach Thailand auf 600 Euro pro Person beläuft. «Aber die Fluggesellschaften können sich von der Zahlungspflicht entlasten, wenn sie sich auf außerordentliche Umstände beziehen können», erklärt Degott. «Dafür müssen sie konkret beweisen können, dass sie einen Flughafen nicht anfliegen konnten.» Das sei etwa der Fall, wenn die Flugsicherung vor Ort die Landungen begrenzt oder ein Flughafen komplett geschlossen wird. Vorsorgliche Absagen von Reisen durch die Airlines seien kein ausreichender Grund.

Wer eine Pauschalreise auf eine vom Sturm gebeutelte Insel gebucht hat, ist ähnlich betroffen: Kann der Veranstalter außerordentliche Umstände für die Absage der Reise nachweisen, besteht kein Entschädigungsanspruch.

Fliegt der Veranstalter die Urlauber aber zum Beispiel erst mal nach Bangkok und legt dort einen Zwischenstopp ein, bleibe er in der Leistungspflicht, sagt Degott. Kann er dann die Reise nicht fortsetzen oder bietet Alternativen an, können Urlauber laut Degott den Reisepreis mindern. Auch wenn es dann an einen gleichwertigen Urlaubsort gehe, sei das möglich – es gehe hier nicht darum, ob ein minderwertiger Urlaub angeboten wird, sondern schlicht darum, dass es nicht der gebuchte Wunschort ist.

Verzögert sich die Abreise aus Europa wegen des Sturms zum Beispiel um einen Tag, darf der Urlauber von der Reise zurücktreten – ohne Stornierungskosten.

Das Auswärtige Amt weist in seinen Reisehinweisen darauf hin, dass Thailand-Urlauber mit Beeinträchtigungen im Fähr- und Flugverkehr rechnen müssen. Sie sollten engen Kontakt mit ihrem Reiseveranstalter beziehungsweise der Fluggesellschaft halten und die Anweisungen der lokalen Behörden unbedingt beachten.