Hannover (dpa/tmn) – Verlieren Pauschalurlauber wegen eines Pilotenstreiks einen Tag am Ferienort, dürfen sie den Reisepreis anteilig mindern. «Der Reisepreis wird durch die Zahl der Urlaubstage geteilt, daraus ergibt sich der konkrete Anspruch», erklärt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Ein Sonderfall sind Wochenendtrips. «In diesem Fall darf ich die Reise wegen erheblicher Mangelhaftigkeit kostenlos […]

Hannover (dpa/tmn) – Verlieren Pauschalurlauber wegen eines Pilotenstreiks einen Tag am Ferienort, dürfen sie den Reisepreis anteilig mindern. «Der Reisepreis wird durch die Zahl der Urlaubstage geteilt, daraus ergibt sich der konkrete Anspruch», erklärt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover.

Ein Sonderfall sind Wochenendtrips. «In diesem Fall darf ich die Reise wegen erheblicher Mangelhaftigkeit kostenlos kündigen», erläutert Degott. Denn eine Reise von Freitag bis Sonntag lohnt sich eigentlich nicht mehr, wenn der Urlauber wegen des Streiks erst am Samstag ankommt. Kündigt der Kunde dann den Vertrag, kann er auch Schadenersatz vom Veranstalter verlangen.

Grundsätzlich muss sich der Reiseveranstalter bei einem Streik um eine Ersatzbeförderung kümmern. «Er ist der Vertragspartner», erklärt Degott. Wenn das Unternehmen dazu nicht in der Lage ist, dürften Urlauber selbst einen Ersatzflug buchen und die Kosten in Rechnung stellen. «Wichtig ist, dem Veranstalter eine Frist zu setzen und dies nachweisen zu können.» Dazu genügt dem Reiserechtler zufolge schon ein Zeuge. Der selbst gebuchte Ersatzflug muss von der Leistung her allerdings vergleichbar mit dem ursprünglichen Flug sein. Urlauber können also nicht einfach einen Platz in einer höheren Klasse buchen.