Schönefeld (dpa) – Zum Lärmschutz am Hauptstadtflughafen heißt es im Planfeststellungsbeschluss, dass der Fluglärm in Häusern nicht lauter sein darf als normale Gespräche. Das gilt für den Tag. Nachts darf der entsprechende Grenzwert von 55 Dezibel sechs Mal überschritten werden. In dem 1171-Seiten-Dokument findet sich auch die Forderung, dass 55 Dezibel nicht «regelmäßig» überschritten werden. […]

Schönefeld (dpa) – Zum Lärmschutz am Hauptstadtflughafen heißt es im Planfeststellungsbeschluss, dass der Fluglärm in Häusern nicht lauter sein darf als normale Gespräche. Das gilt für den Tag. Nachts darf der entsprechende Grenzwert von 55 Dezibel sechs Mal überschritten werden.

In dem 1171-Seiten-Dokument findet sich auch die Forderung, dass 55 Dezibel nicht «regelmäßig» überschritten werden. Was das heißt, bleibt offen. Die Flughafengesellschaft hat deshalb beim brandenburgischen Verkehrsministerium beantragt, die Möglichkeit von sechs Überschreitungen auch am Tag festzuschreiben.

Daran hatte es sein 154 Millionen Euro teures Schallschutzprogramm ausgerichtet. Denn das Unternehmen hielt es für unlogisch, dass tagsüber strengere Grenzwerte gelten sollen als nachts.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat allerdings verlangt, dass der Wert von 55 Dezibel tagsüber nicht überschritten werden darf (Az: OVG 12 S 27.12). Folge: Die Betreiber müssen beim Lärmschutz nachrüsten oder die Anwohner entschädigen. Der Schallschutz würde damit rund 591 Millionen Euro teurer.

Nun haben sich Aufsichtsrat und Geschäftsführung auf einen Kompromiss geeinigt, der im Durchschnitt etwas weniger als 0,5 Überschreitungen des Grenzwerts erlaubt, wie Brandenburgs Ministerpräsident Matthias Platzeck (SPD) sagte. Der Flughafen zieht seinen Änderungsantrag zum Planfeststellungsbeschluss sowie eine Klage gegen den strengen OVG-Grenzwert zurück.

Dadurch dürften die Mehrkosten sinken. Nach früheren Berechnungen würden sie aber immer noch über 300 Millionen Euro liegen. Der von Platzeck eingefädelte Kompromiss bleibt aber klar hinter der OVG-Entscheidung zurück. Unklar ist deshalb, ob das Vorgehen rechtlich haltbar ist.