Hamburg (dpa/tmn) – Eine Airline kann nicht für einen Streik des Sicherheitspersonals am Flughafen verantwortlich gemacht werden. Sie hat nämlich keine Möglichkeit, die nötigen Kontrollen mit eigenem Personal durchzuführen. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht mit Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg hin (Az.: 36a C 462/13). Wegen eines Warnstreiks des Sicherheitspersonals verzögern […]

Hamburg (dpa/tmn) – Eine Airline kann nicht für einen Streik des Sicherheitspersonals am Flughafen verantwortlich gemacht werden. Sie hat nämlich keine Möglichkeit, die nötigen Kontrollen mit eigenem Personal durchzuführen. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht mit Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg hin (Az.: 36a C 462/13).

Wegen eines Warnstreiks des Sicherheitspersonals verzögern sich an den Flughäfen in Stuttgart, Hamburg und Hannover an diesem Montag die Flüge für Zehntausende Reisende. Am Hamburger Flughafen ist die Abfertigung komplett zusammengebrochen.

Bei Flugausfällen oder großen Verspätungen wegen eines Streiks erhalten Passagiere ohnehin keine Ausgleichszahlung – es handelt sich nach derzeitiger Rechtsprechung um einen Fall von höherer Gewalt. Die Airline ist in einem solchen Fall laut dem Bundesgerichtshof von der Zahlungspflicht entbunden. Normalerweise steht Passagieren bei einem Flugausfall oder einer Verspätung von mehr als drei Stunden eine Entschädigung zu. Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht dabei je nach Flugstrecke eine Summe von 250, 400 oder 600 Euro vor.