Seit Jahren sind sie ein Zankapfel zwischen Deutschland und der Schweiz: Flugzeuge, die über Süddeutschland den Züricher Flughafen anfliegen. Deutschland erließ ein Nachtflugverbot. Ein Gutachter am EU-Gerichtshof empfiehlt: Das Verbot ist rechtens. Das deutsche Nachtflugverbot für den Schweizer Flughafen Zürich kann voraussichtlich bestehenbleiben. Ein wichtiger Gutachter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) empfahl heute, die Klage der […]

Seit Jahren sind sie ein Zankapfel zwischen Deutschland und der Schweiz: Flugzeuge, die über Süddeutschland den Züricher Flughafen anfliegen. Deutschland erließ ein Nachtflugverbot. Ein Gutachter am EU-Gerichtshof empfiehlt: Das Verbot ist rechtens.

Das deutsche Nachtflugverbot für den Schweizer Flughafen Zürich kann voraussichtlich bestehenbleiben. Ein wichtiger Gutachter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) empfahl heute, die Klage der schweizerischen Regierung gegen das Verbot abzuweisen. Die deutschen Maßnahmen gegen den Fluglärm seien dem Zweck angemessen und widersprächen nicht dem Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und der Schweiz. Es gehe nicht um ein Verbot des Durchflugs auf dem Weg von und nach Zürich, sondern es handele sich «nur um eine Änderung der Flugwege vom und zum Flughafen Zürich» (Rechtssache C-547/10).

Der EuGH folgt meistens, aber nicht immer, dem Gutachten seines Generalanwalts. Das Urteil wird in einigen Monaten gesprochen.

Nach jahrelangen Verhandlungen hatten Deutschland und die Schweiz vor gut einer Woche das Ende ihres Fluglärmstreits besiegelt und einen Staatsvertrag unterzeichnet. Er regelt im Detail die Uhrzeiten, ab wann Anflüge auf den Flughafen Zürich über Schweizer statt deutschem Gebiet stattfinden müssen. Deutschland verzichtet darin auf eine zahlenmäßige Begrenzung der Anflüge über deutsches Gebiet. Ab 2020 sollen die Sperrzeiten ausgeweitet werden.

Deutschland hatte 2003 angeordnet, dass Flugzeuge im Anflug auf Zürich zwischen 21.00 und 07.00 Uhr nicht mehr über deutsches Gebiet fliegen dürfen. Die Schweiz klagte gegen die EU-Kommission, weil diese das deutsche Verbot gebilligt hatte.

Bereits 2010 hatte die Schweiz vor dem EU-Gericht in erster Instanz verloren und gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt. Damals argumentierten die Richter, die Nähe zu einem «besonders lärmempfindlichen» Fremdenverkehrsgebiet wie dem Südschwarzwald rechtfertige das Nachtflugverbot für den Anflug über deutsches Gebiet auf Zürich.

Der EuGH ist die oberste Instanz. Nach Ansicht seines Gutachters hat die EU-Kommission keine Rechtsfehler begangen. Die Brüsseler Behörde habe nur prüfen müssen, ob die deutschen Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit oder des Umweltschutzes getroffen worden seien und keine Fluggesellschaften benachteiligten. «Die Interessen des Flughafenbetreibers und der Anwohner blieben bei dieser Prüfung außer Betracht», schrieb der Gutachter.