Ansprüche bei Flugverspätung können Reisende am Zielort einklagen

Bremen, 11. Oktober 2016 Die Ansprüche auf Entschädigung bei einer langen Flugverspätung können Reisende am Zielort gerichtlich einfordern – das gilt auch bei Umsteigeverbindungen, urteilte das Landgericht Bremen (Az.: 3 S 315/14). Darüber berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“. In dem verhandelten Fall wollten die Kläger von San Francisco über […]
Bremen, 11. Oktober 2016
Die Ansprüche auf Entschädigung bei einer langen Flugverspätung können Reisende am Zielort gerichtlich einfordern – das gilt auch bei Umsteigeverbindungen, urteilte das Landgericht Bremen (Az.: 3 S 315/14).
Darüber berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
In dem verhandelten Fall wollten die Kläger von San Francisco über Paris zurück nach Bremen fliegen. Der Flug aus den USA erreichte Frankreich aber erst mit einem Tag Verspätung, wodurch sich die Weiterreise nach Bremen ebenfalls verzögerte. Die Kläger forderten vor dem Amtsgericht Bremen eine Entschädigung nach EU-Recht. Doch das Gericht sah sich nicht zuständig. Das Argument: Da der eigentlich verspätete Einzelflug in Paris endete, müssten sich die Kläger an das dortige Gericht wenden.
Das Landgericht kassierte diese Entscheidung, nachdem die Kläger in Berufung gegangen waren. Ansprüche auf Entschädigung könnten Reisende laut dem Europäischen Gerichtshof entweder am Abflug- oder Zielort der Reise geltend machen. Der Ort der Zwischenlandung sei dabei nicht relevant. Für die Kläger sei es nicht zumutbar, in Paris vor Gericht zu ziehen – zumal sich die Verspätung des Transatlantikfluges unmittelbar auf den Flug nach Bremen ausgewirkt habe.