Wirbt es für ein Auto, darf ein Autohaus auch die Angaben zur Motorisierung nicht vergessen – ansonsten kann es abgemahnt werden. Köln (dpa/tmn) – Autowerbung muss auch Auskunft zur Motorisierung des Fahrzeugs geben. Nur dann können sich Verbraucher ein umfassendes Bild machen. Die Anzeige ist ansonsten nicht zulässig. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln […]

Wirbt es für ein Auto, darf ein Autohaus auch die Angaben zur Motorisierung nicht vergessen – ansonsten kann es abgemahnt werden.

Autowerbung muss auch Auskunft zur Motorisierung des Fahrzeugs geben. Nur dann können sich Verbraucher ein umfassendes Bild machen. Die Anzeige ist ansonsten nicht zulässig. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 6 U 267/19), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Angaben zu Ausstattung, Verbrauch, Emissionen, Energieeffizienzklasse und Preis – all das stand in der Werbung eines Autohauses. Infos zur Motorisierung aber fehlten. Ein Abmahnverein klagte und bekam recht. Demnach sei es für eine Aufforderung zum Kauf nötig, alle wesentlichen Informationen zu bekommen, darunter eben auch Angaben zur Motorisierung.

Waren wie Autos sind nach Auffassung des Gerichts so komplex, hochwertig, langlebig und teuer, dass konkrete und detailreiche Infos zur Motorisierung wie Leistung, Hubraum und Kraftstoffart nötig sind. Fehlen diese, dürfe die Werbung nicht weiter geschaltet werden. Auch bekamen die Kläger die Abmahn- und Anwaltskosten ersetzt.

dpa/tmn loe yyzz n1 toh