29.08.2014 Düsseldorf – Bei Flugausfällen infolge eines Vulkanausbruchs dürfen Passagiere keine Entschädigung erwarten. Ein Ausbruch wie der des isländischen Vulkans Bárdarbunga gilt als höhere Gewalt. Da die Airlines keinen Einfluss darauf haben, ob dessen Asche den Flugverkehr behindert oder nicht, sind sie deshalb auch nicht schadenersatzpflichtig, erklärt Reiserechtlerin Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. «Allerdings […]

29.08.2014

Düsseldorf – Bei Flugausfällen infolge eines Vulkanausbruchs dürfen Passagiere keine Entschädigung erwarten. Ein Ausbruch wie der des isländischen Vulkans Bárdarbunga gilt als höhere Gewalt. Da die Airlines keinen Einfluss darauf haben, ob dessen Asche den Flugverkehr behindert oder nicht, sind sie deshalb auch nicht schadenersatzpflichtig, erklärt Reiserechtlerin Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

«Allerdings stehen ihnen in den meisten Fällen ein kostenloses Umbuchungs- oder Stornierungsrecht nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung zu», betont Wagner. Das gilt immer dann, wenn ein Flug innerhalb der EU startet oder Passagiere mit einer EU-Airline unterwegs sind. Bei einem Rückflug in die EU mit einer US-Airline also zum Beispiel nicht.

Greift die Verordnung, müssen die Airlines auf Mittelstrecken bis 3500 Kilometer ab der dritten Verspätungsstunde und auf Langstrecken ab der vierten Verspätungsstunde Betreuungsleistungen anbieten, so Wagner. Dazu gehören etwa Getränke und Mahlzeiten. Sollten Übernachtungen oder zusätzliche Transfers nötig sein, muss die Fluggesellschaft auch diese übernehmen. (dpa)