Frankfurt/Main, 27. August 2015 Um eine Verspätung zu vermeiden, muss sich eine Airline im Zweifelsfall auch um eine gecharterte Drittmaschine bemühen. Denn erst wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, um eine Verzögerung zu vermeiden, ist sie von der Pflicht befreit, eine Entschädigung zu zahlen. Das bestätigte in zweiter Instanz das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: […]

Frankfurt/Main, 27. August 2015

Um eine Verspätung zu vermeiden, muss sich eine Airline im Zweifelsfall auch um eine gecharterte Drittmaschine bemühen.

Denn erst wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, um eine Verzögerung zu vermeiden, ist sie von der Pflicht befreit, eine Entschädigung zu zahlen. Das bestätigte in zweiter Instanz das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-24 A 13/14). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

In dem verhandelten Fall war das Flugzeug der Kläger erst mit einem Tag Verspätung von Jamaika zurück nach Frankfurt am Main geflogen. Die Airline begründete dies damit, dass die Maschine zuvor in Deutschland enteist werden musste. Das ist zwar ein außergewöhnlicher Umstand, für den die Airline nichts kann – folglich wäre sie eigentlich von der Entschädigung befreit gewesen. Allerdings konnte die Fluggesellschaft vor dem Landgericht nicht begründen, warum es unmöglich war, eine Maschine für diesen Flug zu chartern. Somit hat sie nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden. Die Kläger erhielten somit die nach EU-Recht angemessen Ausgleichszahlung.