Im Rechtsstreit um Steuergeld in Millionenhöhe für den Flughafen Frankfurt-Hahn hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Klage von Lufthansa zurückgewiesen. Der EuGH bestätige damit ein vorangegangenes Urteil, wie die Richter in Luxemburg am Donnerstag mitteilten (Az. C-453/19 P). In dem Streit geht es um staatliche Beihilfen seit 1997 für den Hunsrück-Flughafen Hahn und um Verträge […]

Im Rechtsstreit um Steuergeld in Millionenhöhe für den Flughafen Frankfurt-Hahn hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Klage von Lufthansa zurückgewiesen.

Der EuGH bestätige damit ein vorangegangenes Urteil, wie die Richter in Luxemburg am Donnerstag mitteilten (Az. C-453/19 P). In dem Streit geht es um staatliche Beihilfen seit 1997 für den Hunsrück-Flughafen Hahn und um Verträge mit dem Billigflieger Ryanair über Flughafenentgelte.

«Wir bedauern, dass das Gericht in diesem Verfahren unserer Argumentation nicht gefolgt ist», teilte Lufthansa am Donnerstag als Reaktion mit. Das Unternehmen bleibe überzeugt, dass bestimmte Zuwendungen an den Flughafen Hahn sowie Verträge des Flughafens mit Ryanair nicht mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar seien.

Lufthansa hatte zunächst gegen einen Beschluss der EU-Kommission von 2014 geklagt. Brüssel hatte darin Zahlungen des Frankfurter Flughafenbetreibers Fraport sowie von Rheinland-Pfalz und Hessen an den Hahn gebilligt. Fraport und die beiden Länder waren damals die Gesellschafter des Hunsrück-Airports. Heute gehört er zu 82,5 Prozent dem chinesischen Großkonzern HNA und zu 17,5 Prozent dem Land Hessen.

Das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg wies 2019 als erste Instanz die Klage als unzulässig ab. Die Lufthansa, die anders als ihre Konkurrentin Ryanair nicht vom Airport Hahn abhebe, habe in diesem Fall keine so starke Beeinträchtigung ihres Geschäfts dargelegt, als dass ihr ein Klagerecht zustünde. Lufthansa legte dagegen Rechtsmittel beim EuGH ein – das jetzt das Urteil bestätigte.

Der Europäische Gerichtshof befand unter anderem, dass Lufthansa hätte nachweisen müssen, dass der Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften berühre – oder wegen «besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände».

dpa