Streik angekündigt: Diese Rechte haben Lufthansa-Passagiere
Die Lufthansa soll in dieser Woche zwei volle Tage lang bestreikt werden. Die Folge dürften Flugausfälle und Verspätungen sein. Was steht betroffenen Reisenden dann zu? Berlin (dpa/tmn) – Lufthansa-Passagiere müssen sich am Donnerstag und Freitag (7./8. November) auf Streiks der Flugbegleiter einstellen. Dazu hat die Gewerkschaft Ufo aufgerufen. Diese Rechte hätten Betroffene für den Fall, […]
Berlin (dpa/tmn) – Lufthansa-Passagiere müssen sich am Donnerstag und Freitag (7./8. November) auf Streiks der Flugbegleiter einstellen. Dazu hat die Gewerkschaft Ufo aufgerufen. Diese Rechte hätten Betroffene für den Fall, dass der Streik nicht noch abgewendet wird:
Muss die Lufthansa Kunden umbuchen, wenn Flüge ausfallen?
Passagiere haben laut EU-Recht einen Anspruch auf eine Umbuchung. Möglich ist auch, dass Passagiere auf andere Transportmittel gebucht werden, wenn das Ziel per Bus oder Bahn erreichbar ist.
Welche Regeln gelten für Pauschalurlauber?
Bei Pauschalreisen gilt: Der Reiseveranstalter muss sich um eine alternative Beförderung kümmern. Ab einer Verspätung von mehr als vier Stunden am Ankunftsort können Urlauber außerdem ihren Reisepreis nachträglich anteilig mindern. Verkürzt sich ein ohnehin kurzer Urlaub durch die Streikmaßnahmen erheblich, kann der Gast die Reise auch beim Anbieter stornieren. Er bekommt dann den Reisepreis zurück.
Steht Betroffenen eine Entschädigung zu?
Ob Fluggästen bei einem Streik eine Entschädigung für Flugausfälle zusteht, ist juristisch umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) befand im Jahr 2012, dass ein Pilotenstreik ein außergewöhnlicher Umstand ist. Die Folge: Die von Verspätungen und Annullierungen betroffenen Passagiere bekamen keine Entschädigung (Az.: X ZR 138/11; X ZR 146/11). Jedoch muss die Fluggesellschaft alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um die Folgen des Ausstands zu minimieren. Lufthansa hat angekündigt, an einem Sonderflugplan zu arbeiten.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass sich eine Fluggesellschaft bei einem wilden Streik nicht ohne weiteres auf außergewöhnliche Umstände berufen kann (Az.: X ZR 111/17). Bislang ist dieses Urteil jedoch nicht unbedingt auf reguläre Streiks übertragbar – das muss der EuGH noch klären.
Die Verbraucherzentralen raten daher: Wer vorsorglich Entschädigung beantragt, hat im Fall einer für Verbraucher positiven Entscheidung dieser Frage eine gute Ausgangslage, Geld zu bekommen.
dpa/tmn may/pla yyzz w4 crk