Manchmal sind es Kleinigkeiten, die einen Urlaub ruinieren – zum Beispiel eine defekte Warnleuchte im Flugzeug. Doch Reisende bleiben dann nicht auf ihren Kosten sitzen, zeigt ein Urteil. Wenn eine Airline einen Flug wegen einer defekten Warnleuchte annulliert, muss sie den Passagieren eine Entschädigung zahlen. Fällt die gesamte Reise eines Kunden ins Wasser, weil kein Ersatzflug […]

Manchmal sind es Kleinigkeiten, die einen Urlaub ruinieren – zum Beispiel eine defekte Warnleuchte im Flugzeug. Doch Reisende bleiben dann nicht auf ihren Kosten sitzen, zeigt ein Urteil.

Wenn eine Airline einen Flug wegen einer defekten Warnleuchte annulliert, muss sie den Passagieren eine Entschädigung zahlen. Fällt die gesamte Reise eines Kunden ins Wasser, weil kein Ersatzflug freie Plätze hat, muss die Fluggesellschaft auch die Stornokosten für das Hotel tragen. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 31 C 2052/18 (15)).

In dem verhandelten Fall ging es um einen Kurzurlaub von wenigen Tagen in Marseille. Der Flug ab Frankfurt musste wegen einer defekten Warnleuchte im Flieger annulliert werden. Zunächst deutete die Leuchte auf ein mögliches Feuer hin, was sich jedoch als Fehlalarm herausstellte. Der Flug fiel trotzdem aus. Vor dem Nachtflugverbot am Abend konnte keine andere Maschine abheben. Weil der Kläger auch nicht auf einen Flug am nächsten Tag umgebucht werden konnte, sagte er den Urlaub ab. Im Hotel fielen Stornogebühren an.

Der Mann bekam von der Fluggesellschaft die Ticketkosten erstattet. Er forderte vor Gericht aber auch eine Entschädigung von zweimal 250 Euro für sich und seine Begleitung sowie eine Erstattung der Hotel-Stornokosten von 307,57 Euro. Die Airline berief sich auf außergewöhnliche Umstände, die von der Zahlung befreien würden.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Die defekte Warnleuchte und die weiteren Verzögerungen im Betriebsablauf seien keinesfalls als außergewöhnlicher Umstand zu werten. Der Reisende bekam sowohl die Entschädigung nach EU-Recht als auch die Stornokosten erstattet.

Über das Urteil berichtet die Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» (Ausgabe 4/2019).

dpa