Königs Wusterhausen (dpa/tmn) – Wenn ein ursprünglich wegen Streiks annullierter Flug doch stattfinden kann, darf die Airline diesen nicht einfach ausfallen lassen. Andernfalls muss sie den Passagieren eine Entschädigung nach EU-Recht zahlen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen nahe Berlin (Az.: 4 C 486/17 (2)), über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift […]

Königs Wusterhausen (dpa/tmn) – Wenn ein ursprünglich wegen Streiks annullierter Flug doch stattfinden kann, darf die Airline diesen nicht einfach ausfallen lassen. Andernfalls muss sie den Passagieren eine Entschädigung nach EU-Recht zahlen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen nahe Berlin (Az.: 4 C 486/17 (2)), über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet.

In dem verhandelten Fall hatte die Airline einen Flug von Berlin nach Neapel kurzfristig annulliert, weil am Zielflughafen die Fluglotsen streiken wollten. Der Streik wurde jedoch am Vorabend des Flugtages abgesagt. Die Kläger verlangten wegen der Annullierung eine Ausgleichszahlung von 250 Euro und die Erstattung weiterer Kosten, etwa für ein Ersatzhotel und Taxi in Rom, dem Ziel des Ersatzfluges. Die Fluggesellschaft berief sich auf außergewöhnliche Umstände.

Die Kläger bekamen Recht. Ein Streik sei zwar erst einmal ein außergewöhnlicher Umstand, so das Gericht. Jedoch sei es der Airline hier möglich gewesen, den zunächst abgesagten Flug doch anzubieten – da der Streik ja abgesagt worden war. Warum dies nicht zumutbar gewesen sei, konnte die Fluggesellschaft nicht erklären.