Potsdam (dpa/tmn) – Schönefeld ist der einzige Flughafen in Berlin, auf dem nachts Flugzeuge landen dürfen. Dort wird allerdings von April bis Oktober die Landebahn saniert. So kann es passieren, dass Reisende mit Verspätung nachts in Hannover, Leipzig oder Rostock landen müssen. Welche Rechte Passagiere in diesem Fall haben, erklärt die Verbraucherzentrale Brandenburg. – Entschädigung nach EU-Recht: […]

Potsdam (dpa/tmn) – Schönefeld ist der einzige Flughafen in Berlin, auf dem nachts Flugzeuge landen dürfen. Dort wird allerdings von April bis Oktober die Landebahn saniert. So kann es passieren, dass Reisende mit Verspätung nachts in Hannover, Leipzig oder Rostock landen müssen. Welche Rechte Passagiere in diesem Fall haben, erklärt die Verbraucherzentrale Brandenburg.

– Entschädigung nach EU-Recht: Verspätet sich ein Flug um mehr als drei Stunden, steht den Passagieren laut EU-Fluggastrechteverordnung eine Ausgleichszahlung von der Airline zu. Dabei gilt der Zeitpunkt als maßgebend, zu dem der Reisende tatsächlich am Endziel Berlin ankommt. Muss er von einem anderen Flughafen erst auf Straße oder Schiene in die Hauptstadt fahren, dürfte er die drei Stunden sicher überschreiten.

– Betreuung: Die Airline muss Fluggästen bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden Essen und Getränke bereitstellen. Ist die weitere Beförderung in der Nacht nicht möglich, muss sich die Fluggesellschaft auch um ein Hotel kümmern.

– Weiterbeförderung: Die Airline oder der Reiseveranstalter muss sich um die weitere Beförderung des Kunden vom Ausweichflughafen zum eigentlich Zielort in Berlin kümmern. Wenn das Unternehmen untätig bleibt, können Urlauber sich eigenhändig um einen Transport kümmern und die Kosten später zurückfordern.

– Minderungsanspruch: Wenn der Flug Teil einer Pauschalreise ist, haben Reisende Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises. Der abweichende Landeort aufgrund des Nachtflugverbots gilt in diesem Fall nämlich als Reisemangel.

– Entschädigung für Anschlusskosten: Hat der Reisende in Berlin Übernachtungen oder Freizeitaktivitäten gebucht, die er durch die alternative Landung an einem anderen Flughafen nicht wahrnehmen kann, muss die Airline die Stornokosten erstatten.