Mittel des Arbeitskampfs: Warnstreik, Urabstimmung, Streik
Frankfurt/Main (dpa) – Wenn Verhandlungen über höhere Löhne und bessere Arbeitsbedingungen scheitern, bleiben den Tarifparteien immer noch die Mittel des Arbeitskampfes. Sie dürfen grundsätzlich erst nach dem Ende der im vorhergehenden Tarifvertrag festgelegten FRIEDENSPFLICHT angewendet werden. Eine Ausnahme bilden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sogenannte WARNSTREIKS. Darunter versteht man zeitlich begrenzte Arbeitsniederlegungen, die für zusätzlichen Druck […]
Frankfurt/Main (dpa) – Wenn Verhandlungen über höhere Löhne und bessere Arbeitsbedingungen scheitern, bleiben den Tarifparteien immer noch die Mittel des Arbeitskampfes. Sie dürfen grundsätzlich erst nach dem Ende der im vorhergehenden Tarifvertrag festgelegten FRIEDENSPFLICHT angewendet werden.
Eine Ausnahme bilden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sogenannte WARNSTREIKS. Darunter versteht man zeitlich begrenzte Arbeitsniederlegungen, die für zusätzlichen Druck bereits während der Verhandlungen sorgen sollen. Bei einem Warnstreik haben die Teilnehmer keinen Anspruch auf Lohnzahlung. Auch aus der Streikkasse der Gewerkschaften wird kein Ausgleich gezahlt.
Einem regulären STREIK geht zwingend eine URABSTIMMUNG unter den betroffenen Gewerkschaftsmitgliedern voraus. Sie erhalten dann während der Arbeitsniederlegungen Geld aus der Streikkasse. Die Unterstützungen orientieren sich am Kurzarbeitergeld und entsprechen rund zwei Dritteln des entgangenen Bruttolohns. Nach einer Einigung werden die Gewerkschafter in einer ZWEITEN URABSTIMMUNG befragt, ob sie das Ergebnis annehmen.
Die Arbeitgeber können auf Streiks mit dem Mittel der AUSSPERRUNG antworten, die Arbeitnehmer also nicht an ihre Arbeitsplätze lassen. Dieses Instrument wird allerdings nur noch selten angewendet.