München, 05. Juli 2019 Nach dem Chaos am Münchner Flughafen mit mehr als 30 000 gestrandeten Passagieren vor fast einem Jahr hat der Airport knapp 6000 Gutscheine verteilt. Damals waren am ersten Wochenende der Sommerferien 330 Flüge ausgefallen und etliche weitere stark verspätet, weil eine Reisende unkontrolliert in den Sicherheitsbereich geraten war und daraufhin das Terminal […]

München, 05. Juli 2019

Nach dem Chaos am Münchner Flughafen mit mehr als 30 000 gestrandeten Passagieren vor fast einem Jahr hat der Airport knapp 6000 Gutscheine verteilt.

Damals waren am ersten Wochenende der Sommerferien 330 Flüge ausgefallen und etliche weitere stark verspätet, weil eine Reisende unkontrolliert in den Sicherheitsbereich geraten war und daraufhin das Terminal 2 gesperrt wurde. Nach der freiwilligen Aktion des Flughafens sollten Betroffene allerdings auf keine Entschädigung im engeren Sinne hoffen. Das Amtsgericht Erding hat entschieden, dass Fluggesellschaften nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet sind, wenn Passagiere aufgrund einer Anti-Terror-Maßnahme nicht fliegen können.

Vier Kläger aus München hatten eine Entschädigung von jeweils 400 Euro wegen Flugbeförderungsverweigerung gefordert. Die beklagte Fluggesellschaft war hingegen der Ansicht, dass sie die Beförderung nicht verweigert habe, weil die Kläger nicht rechtzeitig am Abfluggate erschienen seien und sie für die Anti-Terror-Maßnahme der Bundespolizei nicht verantwortlich sei.

Das sah auch das Amtsgericht so. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, nachdem das Landgericht Landshut die Berufung der Kläger zurückgewiesen hat (Az.: 4 C 3819/18). Den Betroffenen bleibt nun nur der Gutschein des Flughafens über jeweils 50 Euro, der binnen drei Jahren in vielen Restaurants und Shops am Airport eingelöst werden kann. «Das ist aber nicht als Entschädigung zu verstehen, sondern als Geste des Flughafens, gerichtet an die Fluggäste, die die Unannehmlichkeiten an diesem Tag hatten und ihren Flug verpasst haben», betonte ein Sprecher.