Last-Minute-Urlauber haben gleiche Rechte wie Langfristbucher
Leipzig, 07. Dezember 2015 Wer last minute bucht, genießt die gleichen Rechte wie bei langfristigen Urlaubsbuchungen. Zum Beispiel können Reisemängel reklamiert werden, wenn das Angebot nicht den Beschreibungen entspricht. Darauf macht die Verbraucherzentrale Sachsen aufmerksam. Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise – etwa durch einen Fluglotsen-Streik oder eine Naturkatastrophe – kann der Reisevertrag gekündigt werden. […]
Leipzig, 07. Dezember 2015
Wer last minute bucht, genießt die gleichen Rechte wie bei langfristigen Urlaubsbuchungen.
Zum Beispiel können Reisemängel reklamiert werden, wenn das Angebot nicht den Beschreibungen entspricht. Darauf macht die Verbraucherzentrale Sachsen aufmerksam. Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise – etwa durch einen Fluglotsen-Streik oder eine Naturkatastrophe – kann der Reisevertrag gekündigt werden. Wird eine Reise weniger als sieben Werktage vor Abreise gebucht, muss der Veranstalter allerdings keine Reisebestätigung ausstellen. Es reicht dann, wenn der Kunde die Reiseunterlagen direkt vor Abreise etwa am Flughafen bekommt.