Gestrandete Fluggäste haben Anspruch auf Alternativbeförderung
Hamburg (dpa) – Die wegen des Streiks des Sicherheitspersonals am Hamburger Flughafen gestrandeten Passagiere können bei ihrer Fluggesellschaft verschiedene Ansprüche geltend machen. Zum einen können sie ihren Flugpreis zurückfordern. «Das sollte man als Kunde aber nur machen, wenn man selber weiß, wie es weitergeht», sagte Reiserechtler Paul Degott der Deutschen Presse-Agentur. Wenn man sich nicht […]
Hamburg (dpa) – Die wegen des Streiks des Sicherheitspersonals am Hamburger Flughafen gestrandeten Passagiere können bei ihrer Fluggesellschaft verschiedene Ansprüche geltend machen. Zum einen können sie ihren Flugpreis zurückfordern. «Das sollte man als Kunde aber nur machen, wenn man selber weiß, wie es weitergeht», sagte Reiserechtler Paul Degott der Deutschen Presse-Agentur. Wenn man sich nicht klar ist, wie man weiterkommt, sollte der Betroffene auf einer Alternativbeförderung bestehen. Bis die Passagiere abreisen können, müssen die Fluggesellschaften außerdem eine sogenannte Betreuungsleistung erbringen. Das heißt, sie müssen für Mahlzeiten und Unterkunft aufkommen.
Für diese Rechte ist es unerheblich, ob der Flug annulliert wurde, oder ob der Flieger ohne den Passagier abhob, weil dieser noch in der Schlange vor der Sicherheitsschleuse feststeckte.
Einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach EU-Fluggastrechteverordnung haben die Passagiere im Hamburger Streikfall aber nicht. Dafür müssten sie nachweisen können, dass die Fluggesellschaften nicht alles getan haben, um die Fluggäste trotz des Streiks zu transportieren. «Die Fluggesellschaft kann aber nicht selber Abfertigungspersonal hinstellen, weil es eine hoheitliche Aufgabe ist», erklärte Degott.