Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Wenn ein Flug wegen einer rutschigen Landebahn gestrichen wird, muss die Airline beweisen, dass die Landung tatsächlich nicht möglich war. Kann sie das nicht, steht den Passagieren eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht zu. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Az.: 29 C 2878/14 (21)), über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer […]

Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Wenn ein Flug wegen einer rutschigen Landebahn gestrichen wird, muss die Airline beweisen, dass die Landung tatsächlich nicht möglich war. Kann sie das nicht, steht den Passagieren eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht zu. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Az.: 29 C 2878/14 (21)), über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Birmingham nach Frankfurt, der annulliert worden war. Der Grund: Die Maschine konnte laut Airline gar nicht erst in England landen, da die Start- und Landebahn in Birmingham wegen einer Oberflächenerneuerung bei Nässe rutschig gewesen sei. Der Pilot entschied sich gegen die Landung, der Rückflug nach Deutschland fiel aus. Die Klägerin forderte eine Entschädigung von der Fluggesellschaft.

Zu Recht, entschied das Gericht. Selbst wenn in Birmingham Regen und Sturm geherrscht hätten, hätte die Airline beweisen müssen, dass eine Landung mit dem konkreten Flugzeugtyp nicht möglich war. Das konnte sie aber nicht. So bekam die Klägerin 250 Euro Entschädigung.