Cottbus (dpa) – Die deutsche Luftverkehrsteuer verstößt nach zwei Gerichtsurteilen nicht gegen höherrangiges Recht. Es handele sich bei der Abgabe nicht um eine verdeckte Verbrauchssteuer, sondern um eine Rechtsverkehrsteuer. Diese dürfe der Bund laut Grundgesetz erheben, teilte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg am Freitag in Cottbus mit. Der Gesetzgeber habe sich korrekt verhalten. Geklagt hatten zwei Fluggesellschaften, […]

Cottbus (dpa) – Die deutsche Luftverkehrsteuer verstößt nach zwei Gerichtsurteilen nicht gegen höherrangiges Recht. Es handele sich bei der Abgabe nicht um eine verdeckte Verbrauchssteuer, sondern um eine Rechtsverkehrsteuer. Diese dürfe der Bund laut Grundgesetz erheben, teilte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg am Freitag in Cottbus mit. Der Gesetzgeber habe sich korrekt verhalten. Geklagt hatten zwei Fluggesellschaften, eine deutsche und eine ausländische. Ein Gerichtssprecher wollte ihre Namen nicht nennen. Eines der unterlegenen Unternehmen hat schon Revision eingelegt. (Az: 1 K 1074/11 und 1 K 1075/11)

Fluggesellschaften müssen seit 2011 die Luftverkehrssteuer für Flüge bezahlen, die von deutschen Flughäfen starten. Der Aufschlag wird nach Entfernung gestaffelt erhoben und liegt aktuell zwischen 7,50 und 42,18 Euro pro Ticket. Vor allem die deutschen Airlines laufen seit Jahren Sturm gegen die Steuer.

Die klagenden Unternehmen waren der Ansicht, sie verstoße gegen Verfassungsrecht. Dem Bund fehle die Kompetenz für so ein Gesetz. Außerdem verletze die Steuer den Gleichheitsgrundsatz, da der Frachtverkehr nicht erfasst werde.

Dem schlossen sich die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nicht an. Die beiden Urteile wurden bereits am 16. Mai 2013 gefällt, wurden aber erst jetzt den beiden Klägern zugestellt. Ein Kläger hat Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt (Az: VII R 51/13).