Das Landgericht Cottbus hält die Check-in-Gebühr von Ryanair am Schalter für unwirksam, wenn der Online-Check-in bereits geschlossen ist. Die Hintergründe.

Eine fünfköpfige Familie hat sich gegen Ryanair durchgesetzt. Das Landgericht Cottbus hält die Check-in-Gebühr von 55 Euro pro Person für unwirksam, wenn Passagieren kein anderer Weg zum Flug mehr bleibt. In einem Hinweisbeschluss hat die Kammer angekündigt, die Berufung der irischen Airline zurückzuweisen (Az. 8 S 179/26). Zuerst berichtete das juristische Portal „Beck Aktuell“.

Der Fall: 275 Euro Check-in-Gebühr für fünf Passagiere

Die Familie wollte von Berlin nach Dublin fliegen und erschien am Abflugtag eine Stunde und 52 Minuten vor dem Start am Schalter. Der kostenlose Online-Check-in schließt bei Ryanair zwei Stunden vor Abflug, für die Reisenden war er damit knapp verpasst. Die Airline verlangte insgesamt 275 Euro. Die Familie zahlte, flog und forderte das Geld anschließend vor Gericht zurück.

Warum die Check-in-Gebühr unwirksam ist

Die Kammer prüfte die Klausel anhand der AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Ihr zentrales Argument: Das Einchecken ist keine Extraleistung, sondern Voraussetzung dafür, dass die Airline die gebuchte Beförderung überhaupt erbringen kann. Ein Schalterentgelt verbietet das Gericht deshalb nicht generell. Wer zwischen Online- und Schalter-Check-in frei wählen kann und sich bewusst für den Schalter entscheidet, darf dafür zahlen müssen. Ist der digitale Weg dagegen bereits geschlossen, fehlt diese Wahl, und die Gebühr benachteiligt Fluggäste unangemessen.

EuGH-Urteil hilft Ryanair nicht

Ryanair hatte sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs berufen (C-28/19). Das Landgericht ließ den Einwand nicht gelten: Der EuGH habe lediglich geklärt, wann Check-in-Gebühren als fakultative Zusatzkosten im Sinne der EU-Verordnung 1008/2008 gelten. Ob sie Passagiere nach deutschem AGB-Recht unangemessen benachteiligen, sei dort nicht geprüft worden. Stattdessen stützten sich die Cottbuser Richter auf ein Urteil des österreichischen Obersten Gerichtshofs aus dem Mai (4 Ob 170/25s).

Check-in-Gebühr: Schon die erste Instanz gab der Familie recht

Bereits das Amtsgericht Königs Wusterhausen hatte zugunsten der Kläger entschieden, allerdings mit anderer Begründung. Es wertete die Klausel als überraschend im Sinne von § 305c Absatz 1 BGB und bemängelte, Ryanair habe nicht deutlich genug über die Kosten informiert. Für Passagiere bleibt die praktische Konsequenz dieselbe: Wer online rechtzeitig eincheckt, vermeidet den Streit von vornherein.