20.10.2014 Berlin (dpa/tmn) – Bei Flugausfällen oder größeren Verspätungen wegen eines Pilotenstreiks steht Passagieren keine Ausgleichszahlung zu. Denn so ein Streik gilt nach derzeitiger Rechtsprechung als höhere Gewalt. In diesem Fall ist die Airline laut dem Bundesgerichtshof von der Zahlungspflicht entbunden. Normalerweise steht Passagieren bei einem Flugausfall oder einer Verspätung von mehr als drei Stunden […]

20.10.2014

Berlin (dpa/tmn) – Bei Flugausfällen oder größeren Verspätungen wegen eines Pilotenstreiks steht Passagieren keine Ausgleichszahlung zu. Denn so ein Streik gilt nach derzeitiger Rechtsprechung als höhere Gewalt. In diesem Fall ist die Airline laut dem Bundesgerichtshof von der Zahlungspflicht entbunden. Normalerweise steht Passagieren bei einem Flugausfall oder einer Verspätung von mehr als drei Stunden eine Entschädigung zu. Dabei sieht die EU-Fluggastrechte-Verordnung je nach Flugstrecke eine Summe von 250, 400 oder 600 Euro vor.

Allerdings muss sich die Airline bei einem Pilotenstreik um die Passagiere am Flughafen kümmern. Wenn diese dort längere Zeit auf einen freien Platz in einer späteren Maschine warten müssen, stehen ihnen zum Beispiel Essen und Getränke zu. Meist erhalten sie Gutscheine, um sich am Flughafen versorgen zu können. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel übernehmen. Den Transport vom Flughafen zum Hotel muss die Airline ebenfalls zahlen.