Laut EU-Fluggastrechteverordnung müssen Airlines bei Flugausfall den Ticketpreis voll erstatten – doch beinhaltet das auch Vermittlungskosten, die die Fluggesellschaft nie erhalten hat? Unter bestimmten Voraussetzungen ja, urteilt der EuGH. Luxemburg (dpa) – Airlines müssen bei Flugausfällen neben dem vollen Ticketpreis auch für Vermittlungsgebühren von Online-Portalen aufkommen, wenn sie von dieser Provision wussten. Die Differenz zwischen […]

Laut EU-Fluggastrechteverordnung müssen Airlines bei Flugausfall den Ticketpreis voll erstatten – doch beinhaltet das auch Vermittlungskosten, die die Fluggesellschaft nie erhalten hat? Unter bestimmten Voraussetzungen ja, urteilt der EuGH.

Luxemburg (dpa) – Airlines müssen bei Flugausfällen neben dem vollen Ticketpreis auch für Vermittlungsgebühren von Online-Portalen aufkommen, wenn sie von dieser Provision wussten. Die Differenz zwischen dem vom Fluggast bezahlten Preis und dem tatsächlich erhaltenen Betrag sei Teil der Rückzahlung, die im Falle einer Flugstornierung laut EU-Fluggastrechteverordnung fällig wird. Das urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in Luxemburg. Mit dieser Auslegung der EU-Fluggastrechteverordnung werde ein hoher Schutz für Reisende gewährleistet, hieß es. (Az. C-601/17)

Zuvor hatte eine Familie aus Hamburg vor dem dortigen Amtsgericht geklagt, die Ende November 2015 über das Online-Portal Opodo für 1108,88 Euro Flüge gebucht hatte. Nachdem ihre Verbindung von der Hansestadt nach Faro (Portugal) gestrichen wurde, wollte die spanische Airline Vueling aber nur den Betrag von 1031,88 Euro zurückzahlen – also die Summe, die sie tatsächlich erhalten hatte. Die Fluggesellschaft weigerte sich, für die Differenz von 77 Euro aufzukommen, die Opodo als Vermittler kassiert hatte.

Mit dem Urteil stellte der Gerichtshof nun fest, dass die komplette Erstattungssumme laut EU-Fluggastrechteverordnung auch die Vermittlungsgebühren an Dritte beinhaltet. Unklar bleibt aber weiterhin, ob Vueling im vorliegenden Fall von der Provision wusste. Denn nur bei Kenntnis wäre die Airline angehalten, die Gebühren zurückzuzahlen – also einen Betrag, den sie nie erhalten hat. Ob das der Fall war, muss jetzt das Amtsgericht Hamburg prüfen. Der europäische Branchenverband Airline for Europe sowie Vueling äußerten sich auf Anfrage zu dem Urteil zunächst nicht.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßte das Urteil. «Der EuGH hat seine verbraucherfreundliche Linie weiter verfolgt und auch sehr differenziert geurteilt», sagte vzbv-Reiserechtsexperte Felix Methmann in Berlin. Zugleich mahnte er Geschäftspraktiken von Online-Reiseportalen an: «Es zeigt einmal mehr, dass solche Vermittlungsportale transparenter werden und auch Provisionen aufzeigen müssen.» Oftmals seien Flüge nur nach dem Gesamtpreis gelistet – welche Airline aber Provision zahlt, um weiter oben angezeigt zu werden, werde nicht offen kommuniziert. Methmann riet dazu, die Flugpreise mehrerer Seiten zu vergleichen oder bei der Airline direkt zu buchen.