Kurzurlauber und Menschen mit Plänen für Wochenendtrips trifft der Pilotenstreik bei Ryanair besonders. Denn auf einen geplanten Rückflug am Wochenende oder später wirken sich die Fahrgastrechte während des Streiks nicht mehr aus. Was können Reisende tun? Kempten/Düsseldorf (dpa/tmn) – Von einem Pilotenstreik betroffene Reisende haben nur einen Anspruch auf Umbuchung oder Stornierung der Flüge am tatsächlichen […]

Kurzurlauber und Menschen mit Plänen für Wochenendtrips trifft der Pilotenstreik bei Ryanair besonders. Denn auf einen geplanten Rückflug am Wochenende oder später wirken sich die Fahrgastrechte während des Streiks nicht mehr aus. Was können Reisende tun?

Kempten/Düsseldorf (dpa/tmn) – Von einem Pilotenstreik betroffene Reisende haben nur einen Anspruch auf Umbuchung oder Stornierung der Flüge am tatsächlichen Streiktag – nicht hingegen für spätere Rückflüge. Darauf weist der Reiserechtsexperte Ernst Führich aus Kempten hin. Für Ersatzleistungen und mögliche Ausgleichszahlungen kommen seinen Angaben zufolge nur die Flüge in Betracht, die direkt vom Streik betroffen sind, nicht aber geplante Beförderungen an anderen Tagen – selbst dann, wenn diese unter der gleichen Buchungsnummer laufen.

«Auch wenn es sich um gemeinsam gebuchte Hin- und Rückflüge handelt, es sind getrennte Flüge», stellt Führich klar. Reisende haben daher keinen Anspruch darauf, kostenfrei von den späteren Rückflügen zurückzutreten, wenn ihr Hinflug annulliert wurde.

Was können Betroffene nun tun – zum Beispiel dann, wenn ihr Hinflug am Streiktag von Frankfurt nach Barcelona führen sollte und der Rückflug vier Tage später aus ihrer Sicht nun nutzlos geworden ist?

ERSATZFLUG: Auf eine Umbuchung des vom Streik betroffenen Hinflugs haben die Reisenden laut der Fluggastrechte-Verordnung der EU einen Anspruch. Möglich ist auch, dass Passagiere auf andere Transportwege umgebucht werden, wenn das Ziel gut per Bus oder Bahn erreichbar ist. In dem Frankfurt-Barcelona-Beispiel gilt das allerdings nicht. Die alternative Beförderung muss außerdem zwar zeitnah erfolgen können. Allerdings weist Führich darauf hin, dass die Airline dem Anspruch auf Ersatzbeförderung nur entsprechend ihrer Kapazitäten nachgehen muss. Das bedeutet: Man kann nicht verlangen, direkt an den zwei Folgetagen zu fliegen, so dass sich ein Kurzurlaub noch lohnen würde.

ZURÜCKTRETEN UND RÜCKFLUG STORNIEREN: Betroffene Passagiere, die ihre Reise mit Hin- und Rückflug nun nicht mehr antreten wollen und können, können gemäß den Fluggastrechten kostenfrei von ihrem Hinflug zurücktreten. Das ist grundsätzlich bei Streik möglich, wenn ein Flug ausfällt oder sich eine Verspätung von mehr als fünf Stunden ergibt. Dann werden die Kosten zurückerstattet. Laut Führich darf die Airline dafür auch keine Bearbeitungskosten berechnen. Außerdem rät der Experte dazu nachzufragen, ob nicht auch der Rückflug aus Kulanz entsprechend kostenfrei storniert werden kann: «Versuchen würde ich es, aber einen Rechtsanspruch würde ich nicht bejahen.»

HOTEL- UND MIETWAGENKOSTEN: Wer seine individuell gebuchte Kurzreise wegen des Streiks nicht antreten kann oder will, hat möglicherweise bereits weitere Dienstleistungen am Urlaubsort gebucht – zum Beispiel ein Hotelzimmer oder einen Mietwagen. Die Kosten dafür müssen bezahlt werden, selbst wenn man nicht am Ziel eintrifft und sie nicht nutzen kann, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erläutert.

PAUSCHALREISE: Etwas anders ist die Situation, wenn die geplante Tour eine Pauschalreise ist, bei der Flug, Unterkunft und andere Leistungen bei einem Veranstalter im Paket gekauft worden sind. In diesem Fall sollten sich Betroffene nicht an die Fluggesellschaft, sondern an den Reiseveranstalter wenden und bei ihm «auf eine Lösung mit einer anderen Airline, Zügen oder späteren Ryanair-Flügen» drängen, wie die Verbraucherschützer in Düsseldorf empfehlen.