Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Wenn sich eine Flugreise wegen einer verstopften Bordtoilette stark verspätet, steht Passagieren eine Entschädigung zu. Die Fluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 29 C 2454/15(21)). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell». In dem verhandelten Fall wollte der Kläger von […]

Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Wenn sich eine Flugreise wegen einer verstopften Bordtoilette stark verspätet, steht Passagieren eine Entschädigung zu. Die Fluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 29 C 2454/15(21)). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

In dem verhandelten Fall wollte der Kläger von Frankfurt über Moskau nach Bangkok fliegen. Wegen einer verstopften Bordtoilette verzögerte sich der Abflug in Deutschland, wodurch der Mann den Anschlussflug in Moskau verpasste. Er erreichte Thailand mit mehr als vier Stunden Verspätung und forderte eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht von der Airline. Zu Recht, entschied das Gericht. Die verstopfte Toilette sei kein außergewöhnlicher Umstand, der sie von der Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung entbunden hätte.