Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Wenn ein Minderjähriger von einer Airline zu Unrecht nicht befördert wird, steht jedem anderen begleitenden Familienmitglied eine Entschädigung zu. Denn Eltern und Geschwistern sei damit praktisch ebenfalls die Beförderung verweigert worden, entschied das Landgericht Frankfurt am Main in einem Berufungsverfahren (Az.: 2-24 S 53/14), über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in […]

Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Wenn ein Minderjähriger von einer Airline zu Unrecht nicht befördert wird, steht jedem anderen begleitenden Familienmitglied eine Entschädigung zu. Denn Eltern und Geschwistern sei damit praktisch ebenfalls die Beförderung verweigert worden, entschied das Landgericht Frankfurt am Main in einem Berufungsverfahren (Az.: 2-24 S 53/14), über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der «ReiseRecht aktuell» berichtet.

In dem verhandelten Fall wollte eine Familie mit zwei Kindern von München nach Los Angeles fliegen. Dem neunjährigen Sohn wurde aber der Zutritt zum Flieger verweigert, mit der Begründung, dass der Kinderreisepass nicht zur Einreise in die USA berechtige – was in diesem Fall nicht zutraf. Die Familie blieb somit in Deutschland. Die Airline zahlte nur eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht für den Neunjährigen. Die Eltern verlangten aber auch eine Entschädigung für sich selbst und das Geschwisterkind. Zu Recht, entschied das Landgericht und revidierte damit das Urteil des Amtsgerichts.

Es sei den anderen Familienmitgliedern nicht zuzumuten, den Flug anzutreten und ein minderjähriges Kind allein am Flughafen zurückzulassen, erklärte das Gericht. Das sei auch für die Airline offensichtlich – die gemeinsame Beförderung der Familie stelle die Geschäftsgrundlage des Beförderungsvertrags dar.