Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Im Fall einer Umbuchung kann der Fluggast von der Fluggesellschaft eine Entschädigung fordern. Und zwar auch dann, wenn gar nicht die Airline selbst die Umbuchung vorgenommen hat. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» und verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Erding (Az.: 2 C 228/13). In […]

Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Im Fall einer Umbuchung kann der Fluggast von der Fluggesellschaft eine Entschädigung fordern. Und zwar auch dann, wenn gar nicht die Airline selbst die Umbuchung vorgenommen hat. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» und verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Erding (Az.: 2 C 228/13).

In dem verhandelten Fall hatte ein Reiseveranstalter einen Reiseteilnehmer auf einen anderen als den geplanten Rückflug umgebucht. Der Fluggast verlangte von der Fluggesellschaft eine Entschädigung von 400 Euro. Die Airline weigerte sich jedoch zu zahlen. Der Fluggast klagte und berief sich auf die Fluggastrechte-Verordnung der EU.

Das Amtsgericht Erding gab dem Kläger recht. Es sah in der Umbuchung des ursprünglich geplanten Rückflugs eine Beförderungsverweigerung. Das verpflichte die Fluggesellschaft zu einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung. Dass sie die Umbuchung gar nicht selbst vorgenommen habe, sei für den Anspruch unerheblich. Schließlich könne der Fluggast oft überhaupt nicht erkennen, wer für die Umbuchung verantwortlich gewesen sei. Müsste er dies erst noch aufklären, wäre der Fluggast an einer effektiven Wahrnehmung seiner Rechte gehindert.